Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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und, wenn in diesen Schriften in Vertretung der Kirchgemeinde oder des Kirchen— 
lehns einem Rechte entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, außer von 
dem Vorsitzenden noch von zwei anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu 
unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde zu 
versehen. 
Die nach Absatz 1 ausgestellten Urkunden sind, dafern sie mit dem Siegel 
oder Stempelabdrucke der Kirchgemeinde versehen sind, als öffentliche Urkunden 
anzusehen. 
Der Ausweis der Mitglieder des Kirchenvorstandes einer katholischen Kirch- 
gemeinde in der Oberlausitz erfolgt künftig durch ein vom Domstiftlichen Konsistorium 
zu Bautzen auszustellendes Zeugnis. 
Dresden, den 30. Dezember 1915. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Lorenz. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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