Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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g) wenn das Erbrecht des Landeshospitals durch irgend welche ohne Genehmigung 
des Ministeriums getroffene Verfügung über das Vermögen des Pfründners oder 
über einen Teil desselben beeinträchtigt sein sollte; 
h) wenn der Pfründner sich weigern sollte, den Erbvertrag mit dem Hospitale so 
einzugehen, wie es von ihm verlangt wird, oder wenn sonst von ihm oder seinem 
Vertreter eine Erklärung zur Sicherung des Hospitalerbrechtes verweigert werden 
sollte; 
i) aus allgemeinen Verwaltungsrücksichten; 
k) in den bei der Aufnahmegenehmigung etwa besonders vorbehaltenen Fällen. 
Eine etwa entrichtete Bauschsumme (vergl. § 24) wird im Falle der Entlassung 
eines Hospitaliten in der Regel nicht zurückgezahlt. Nur wenn ein Zahlstellner 
aus einem anderen, nicht im Absatz 3 unter a, b, d, e, , 8, h, i, k genannten 
Grunde entlassen wird, soll ihm von der Bauschsumme derjenige Betrag zurück- 
gezahlt werden, welcher nach Deckung der auf die gesamte Verpflegszeit nach 
§ 22 zu berechnenden Verpflegssätze und sonstigen Aufwände verbleibt. Eine 
Berechnung von Zinsen findet hierbei nicht statt. 
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Unterbringung in einer anderen Anstalt. 
Kommt die Unterbringung eines Hospitaliten in einer anderen Landesanstalt (inner- 
halb oder außerhalb Hubertusburgs) in Frage, so wird bei Zahlstellnern die Entlassung 
verfügt und den Beteiligten überlassen, rechtzeitig den deshalb nötigen Antrag auf dem 
geordneten Wege bei der Behörde, die für die Aufnahme in diese Anstalt zuständig ist, 
zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die andere Anstalt erforderlichen Unterlagen 
bereits in den Akten vorhanden sind, genügt die Bezugnahme darauf. Im Falle der 
Genehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion Hubertusburg, wenn sie darum 
ersucht wird, die Uberführung in die andere Anstalt auf Kosten der zur Zahlung des 
Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen. 
Bei Pfründern wird, sofern nicht die Beteiligten für ihre anderweite Unterbringung 
sorgen, die Aufnahme in die andere Anstalt von der Anstaltsdirektion vermittelt und im 
Falle der Genehmigung der Aufnahme auf Kosten des Zahlungspflichtigen ausgeführt 
werden. Stellt sich heraus, daß die Rückkehr des Pfründners in das Hospital in naher 
Zeit nicht zu erwarten ist, so kann seine Entlassung aus dem Hospitale vom Ministerium 
des Innern auf Bericht der Anstaltsdirektion verfügt werden (vergleiche § 32 Absatz 3 
unter i). 
Bei Ausführung einer solchen Versetzung wird alles, was dem Hospitaliten gehört 
oder für ihn übergeben wurde, an die andere Anstalt abgegeben.
	        
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