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2. Ein ermäßigter Satz von täglich 50 & in der II. Verpflegsklasse gilt in den
Fällen des § 2 Absatz 1 unter b, wenn der unterbringende säch sische Ortsarmen-
verband endgültig unterstützungspflichtig, oder wenn ein anderer sächsischer Orts-
armenverband erstattungspflichtig ist (Unterstützungswohnsitzgesetz § 28 verbunden mit
§ 30 unter a).
3. Ein erhöhter Satz tritt ein, und zwar
a) von täglich 5.“ in der I. Verpflegsklasse,
- = 3 = = .II. Verpflegsklasse
in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter b dafern ein nichtsächsischer Ortsarmenverband
erstattungspflichtig ist;
b) von täglich 6.“ in der I. Verpflegsklasse,
- - 4-2 21II. Verpflegsklasse
in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2.
Werden in der J. Verpflegsklasse in Bezug auf die Wohnung und deren Ausstattung,
auf die Beköstigung oder auf das Pflegerpersonal besondere Ansprüche gemacht, so wird,
soweit ihnen überhaupt stattgegeben werden kann, ein entsprechend erhöhter Verpflegssatz
erhoben, der in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern festgestellt wird.
stattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz
zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung
über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei
die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hilfe-
leistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Aufwendungen, deren
täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in
Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate entweder für das ganze Staatsgebiet
gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
§ 33. Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen aus-
ländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden, und ist bei der Ubernahme der
Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter
Ubernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehentlich
zur Ubernahme des Hilfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfs-
bedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundes-
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armen-
verbände zu übertragen.
§ 60. Ausländer müssen vorlaufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in
dessen Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten
beziehentlich zur Ubernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet,
welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es
jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf
seine Armenverbände zu übertragen.
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