Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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c) die Versteigerung offensichtlich auf eine Täuschung des Publikums abzielt, oder 
d) das Geschäft, das zu dem Versteigerungsauftrage Anlaß gegeben hat, ein Schein- 
geschäft ist. 
Sie kann von der Ortspolizeibehörde untersagt werden, wenn 
a) der Auftrag den vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entspricht, oder 
b) die Anzeige nicht vorschriftsmäßig erstattet ist oder gegen deren Richtigkeit be- 
gründete Bedenken vorliegen, oder 
e) der Versteigerungsraum zur Vornahme der Versteigerung ungeeignet ist. 
0. 
Die Versteigerung ist kurz vor dem Termine vom Versteigerer in dem Amtsblatte 
des Versteigerungsortes bekannt zu machen; die Bekanntmachung muß mindestens 
enthalten: 
a) die allgemeine Bezeichnung der Sachen, insbesondere ob es sich um neue oder ge- 
brauchte Sachen handelt, 
b) Ort und Zeit der Versteigerung, sowie Ort und Zeit für die vorgängige Besichti- 
gung der Sachen, 
0) die Angabe, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt. 
d) Handelt es sich um die Versteigerung neuer Sachen, so ist, sofern nicht die Orts- 
polizeibehörde im einzelnen Falle eine Ausnahme gestattet, auch der Eigentümer 
der Sachen und der Auftragerteiler anzugeben. 
Die Bekanntmachung ist von dem Versteigerer mit seinem Vor= und Zunamen und 
der Angabe seines Geschäftsraumes zu versehen. 
11. 
Die Ortspolizeibehörde hat eine Ausfertigung der Anzeige, nachdem sie die ordnungs- 
mäßige Anmeldung der Versteigerung durch Aufdrücken ihres Stempels bescheinigt 
hat, dem Versteigerer alsbald zurückzugeben. Die abgestempelte Anzeige ist während der 
Dauer der Versteigerung im Versteigerungsraume allgemein sichtbar auszuhängen. 
12. 
Die Versteigerung ist von dem Versteigerer oder seinem Stellvertreter (§ 45 der 
Gewerbeordnung) persönlich zu leiten. Sie darf nur dann begonnen oder fortgesetzt 
werden, wenn mindestens drei zum Mitbieten befugte Personen anwesend sind. Vor 
Beginn müssen die Sachen wenigstens zwei Stunden lang zur Besichtigung zugänglich 
gemacht werden, sofern nicht hierfür eine besondere Zeit angesetzt und bekannt gemacht 
worden war. Neue Sachen dürfen, soweit es sich nicht um eine Konkurs= oder Nachlaß-
	        
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