Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Lehrziel. 
Verteilung 
des Lehrstoffs. 
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allen naturkundlichen Fächern viel weniger Gewicht zu legen als darauf, daß die 
Hauptmerkmale der Naturdinge und die Hauptvorgänge scharf beobachtet und richtig 
aufgefaßt worden sind. Beim Abschlusse des Unterrichts ist für jedes Gebiet ein Über— 
blick über das Ganze und dessen Hauptgliederung zu geben; bis dahin ist das Syste— 
matische nur beiläufig bei Besprechung des Einzelnen zu berückfichtigen. 
3. Wissenschaftliche Kunstausdrücke sind nur insoweit einzuführen, als es unbedingt 
geboten erscheint. Dagegen ist es wichtig, daß die Schüler von vornherein an Schärfe 
und Bestimmtheit des Ausdruckes bei der Besprechung von Gegenständen und Vorgängen 
der Natur gewöhnt werden. 
4. Die Unterweisung in Botanik und Zoologie hat überwiegend unter biologischen 
Gesichtspunkten zu erfolgen; die Morphologie ist nach Möglichkeit einzuschränken. 
5. Bezüglich der Lehrgänge der Klassen IIIb bis IIb wird den Schulen eine gewisse 
Freiheit gelassen. Verschiebungen sind aber nur insoweit zulässig, als die Erreichung des 
für die Untersekunda gesteckten Lehrzieles durch sie nicht gefährdet wird. 
6. Der chemische Unterricht hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler nicht 
durch die Behandlung minderwichtiger Elemente und ihrer Verbindungen mit Lehrstoff 
überladen und dadurch zu überwiegend gedächtnismäßiger Aneignung genötigt werden. 
Dagegen empfiehlt es sich, daß bei jeder Gelegenheit auf die Anwendung der chemischen 
Wissenschaft im praktischen Leben, insbesondere in der Technik, Rücksicht genommen wird. 
7. Schriftliche Hausarbeiten sind für den naturkundlichen Unterricht der Klassen 
VI bis IIb in der Regel nicht zu fordern; dagegen ist es sehr zu wünschen, daß öfters 
Exkursionen stattfinden, auch besonders strebsamen Schülern Gelegenheit gegeben wird, 
außerhalb der Lehrstunden unter Anleitung des Lehrers die Sammlungen der Schule 
zu besichtigen und praktische Ubungen anzustellen. 
Physik. 
30. Sichere Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze aus den ver- 
schiedenen Gebieten der Physik. Bekanntschaft mit der mathematischen Darstellung der 
Hauptgesetze, ferner mit den wichtigsten Lehren der mathematischen Erd= und Himmels- 
kunde. 
31. Untersekunda: 2 Stunden. 
Einführung in die Physik. Wärmelehre und ausgewählte Kapitel der Mechanik. 
Obersekunda: 3 Stunden. 
Wiederholung und Ergänzung der Lehraufgabe der vorhergehenden Klasse. Magnc- 
tismus, Elektrizität.
	        
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