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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1903.
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Inhalt: Nr. 81. Verordnung, die Vorschriften des § 18 der durch Verordnung vom 10. Juli 1884 zur öffent-
lichen Kenntnis gebrachten neuen Instruktion für die Bezirksärzte betr. S. 571. — Nr. 82. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau eines staatlichen Ausschiffungsplatzes in der Stadtflur
Strehla betr. S. 572. — Nr. 83. Verordnung, die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betr. S. 572.
Nr. 81. Verordnung,
die Vorschriften des § 18 der durch Verordnung vom 10. Juli 1884
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 209 — zur öffentlichen Kenntnis
gebrachten neuen Instruktion für die Bezirksärzte betreffend;
vom 14. November 1903.
Des Ministerium des Innern verordnet hierdurch im Einverständnis mit dem Mini-
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, daß die bezirksärztliche Aufsicht, welcher
nach § 18 der Instruktion für die Bezirksärzte vom 10. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl.
S. 209 flg.) die Volksschulen sowie die Gymnasien, Realschulen und Seminare unter-
stellt sind, künftig auch auf die dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
unterstehenden Privatschulen zu erstrecken ist, dergestalt, daß die Bezirksärzte bezüglich
der vorzunehmenden Revisionen sich vorher mit den Direktionen oder Leitern der be-
treffenden Privatschulen ins Vernehmen zu setzen haben.
Dresden, den 14. November 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Ausgegeben zu Dresden den 4. Dezember 1903. 85