Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Maßregeln sind 
aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische Untersuchung 
der Verdacht nicht bestätigt wird. 
8 24. So lange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch 
gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte (8 21) 
nicht entfernt werden. Dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den Bezirkstierarzt 
festgestellt worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Er— 
krankungsfalle, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel 
ereignet hat. Die Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am 
Ausstellungsort erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht ver- 
bunden ist. 
Für das geschlachtete gesunde Geflügel, welches gerupft und ausgeweidet ist, können 
nach Gehör des Bezirkstierarztes mit ortspolizeilicher Genehmigung Ausnahmen zu- 
gelassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. 
4325. Die Suuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungs- 
räume als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder 
verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des über- 
lebenden Geflügels durch das Gutachten des Bezirkstierarztes festgestellt (§ 24), und wenn 
außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käfige und 
Räumlichkeiten nach Anweisung des Bezirkstierarztes ausgeführt und dies von ihm be- 
scheinigt worden ist. 
D. Schlußbestimmungen. 
8 26. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: 
a) in Städten mit Reoidierter Städteordnung die Stadträte; 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger- 
meister; 
Zc) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selb- 
ständiger Gutsbezirke. 
Dafern aber der betreffende Gutsvorsteher selbst beteiligt ist, hat an seiner Stelle 
die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. Letztere ist auch, soweit 
mittlere und kleine Städte und das platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn 
es ihr angemessen erscheint, das Nötige sofort selbst anzuordnen. 
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens der Ge- 
flügelcholera und Hühnerpest außerhalb der Städte mit Revidierter Städteordnung die 
in § 5 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Amtsblatte zu erlassen.
	        
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