8 27. Alle auf die Handhabung der gegenwärtigen Verordnung bezügliche An-
gelegenheiten haben die Polizeibehörden, insoweit es sich nicht um Strafvollstreckungen
handelt, kostenfrei zu erledigen.
Die den Bezirkstierärzten zugewiesenen Verrichtungen sind im allgemeinen Dienst-
geschäfte, für welche ihnen nur die geordnete Auslösung und Fortkommenvergütung aus
der Staatskasse zukommt.
Von den Verfügungsberechtigten sind dagegen zu tragen alle Kosten, welche durch
die Benachrichtigung der Polizeibehörden (§§ 13, 14, 15) erwachsen und ebenso die-
jenigen Kosten, welche durch die bezirkstierärztliche Untersuchung der nach § 16 unter
Beobachtung stehenden Gänsetransporte sowie der zur Unterbringung in Mästereien
(§ 17) und zum Verkauf im Umherziehen ohne vorherige Beobachtung bestimmten Gänse-
bestände (§ 18) sowie die Ausstellung bezirkstierärztlicher Zeugnisse und Bescheinigungen
entstehen.
&2 Insoweit vorstehend nichts Besonderes bestimmt wird, ist bei Durchführung
dieser Verordnung den einschlagenden Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des
Reichsgesetzes vom * « set?L118-89—TL), die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen be—
treffend, vom 30. Oktober 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 930) nachzugehen.
§ 29. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 150 4 oder
Haft zu ahnden.
30. Vorstehende Verordnung tritt am 1. März 1904 in Kraft. Mit demselben
Tage erledigen sich
a) die Verordnung, die Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera betreffend,
vom 22. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 188);
b) die Verordnung, die Beaufsichtigung der Geflügelausstellungen betreffend, vom
7. September 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 146);
F) die Bekanntmachung, die Geflügelausstellungen betreffend, vom 8. Dezember 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 490);
d) die Verordnung vom 30. Mai 1903, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung
der Hühnerpest betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 486).
Dresden, am 1. Februar 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metsch.
Dietze.