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11.
(1) Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bauführer dem Vorstande der
Behörde und dem Beamten, welchem er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinarisch
unterstellt.
(2) Die Angaben des Bauführers haben in bezug auf Maß und Zahl öffentlichen
Glauben.
(3) Die Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur unter Leitung und Ver-
antwortlichkeit eines angestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten über-
tragen werden.
() Eine Besoldung des Bauführers hängt vom Ermessen des Finanzministeriums ab
und kann nur verfügt werden, wenn dies nach den jeweiligen dafür bestehenden allgemeinen
Bestimmungen angängig ist.
8 12.
(1) Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichnis (Anlage V) zu führen, in welchem
eine Übersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte
zu geben ist.
(2) Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des
Ausbildungsdienstes Betrauten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(3) Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden
Baubeamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Finanzministerium viertel-
jährlich das von seinem seitherigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäftsverzeichnis ein-
zureichen.
l 13.
(1) Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krankheit oder militärische Dienst-
leistungen dem Ausbildungsdienste entzogen war, ist in Anrechnung zu bringen, soweit
sie bei dem Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches den Zeitraum von zwölf, bei
dem Bauführer des Maschinenbaufaches denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Bauführer infolge von Beurlaubung oder aus anderen
Gründen dem Ausbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei
dem Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches nicht mehr als sechs, bei dem Bau-
führer des Maschinenbaufaches nicht mehr als vier Wochen beträgt.
G) In keinem Falle werden jedoch mehr als im ganzen zwölf beziehentlich acht
Wochen angerechnet.
(4) Die Zeit des einjährig-freiwilligen Militärdienstes wird auf die Ausbildungszeit
der Bauführer nicht angerechnet.