Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 86 — 
zum „Regierungsbaumeister“ beantragen. In dem Antrage können zugleich etwaige 
Wünsche hinsichtlich der Beschäftigung im Staatsdienste zum Ausdruck gebracht werden. 
Der Vorlegung des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Hauptprüfung bedarf es 
nicht. 
(2) Denjenigen Regierungsbauführern, welche die zweite Hauptprüfung bestanden 
haben, wird das Finanzministerium auf ihren Antrag auch dann, wenn sie nicht in den 
sächsischen Staatsdienst eintreten, den Titel „Regierungsbaumeister“ verleihen, sofern sie 
sich bereit erklären, ihre Dienste dem sächsischen Staate auf Erfordern zur Verfügung zu 
stellen. 
(s3) Andernfalls sind dieselben nur berechtigt, den Titel „staatlich geprüfter Baumeister“ 
zu führen. 
Schlußbestimmungen. 
8 26. 
(1) Zur Benutzung bei den unter Aussicht anzufertigenden Arbeiten (§ 18) werden 
den Kandidaten die für zulässig erachteten Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. 
(2) Kandidaten, welche sich anderer Hilfsmittel bedienen oder welche die Versicherung 
über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen und Arbeiten nicht wahrheitsgemäß 
abgegeben haben, werden von dem Finanzministerium je nach dem Grade des Verschuldens 
auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen. 
827. 
Diejenigen Kandidaten, welche im Laufe eines Jahres die zweite Hauptprüfung am 
besten bestanden haben, können von dem Technischen Ober-Prüfungsamte dem Finanz- 
ministerium zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden. 
828. 
(1) Findet ein Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfung statt, so muß die 
praktische Ausbildung als Bauführer in der neuen Fachrichtung nachgewiesen werden und 
das Ober-Prüfungsamt bestimmt, in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten Haupt- 
prüfung vor oder bei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat. 
(2) Auch kann das Ober-Prüfungsamt alsdann auf Antrag des Bauführers eine Ver- 
längerung der sonst vorgeschriebenen Fristen zulassen. 
8 29. 
(1) Ob und wann ein Regierungsbaumeister in etatmäßigen Stellen des Staatsdienstes 
angestellt wird, bleibt, abgesehen von dem Vorhandensein freier Stellen, von dem Fort-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.