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zum „Regierungsbaumeister“ beantragen. In dem Antrage können zugleich etwaige
Wünsche hinsichtlich der Beschäftigung im Staatsdienste zum Ausdruck gebracht werden.
Der Vorlegung des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Hauptprüfung bedarf es
nicht.
(2) Denjenigen Regierungsbauführern, welche die zweite Hauptprüfung bestanden
haben, wird das Finanzministerium auf ihren Antrag auch dann, wenn sie nicht in den
sächsischen Staatsdienst eintreten, den Titel „Regierungsbaumeister“ verleihen, sofern sie
sich bereit erklären, ihre Dienste dem sächsischen Staate auf Erfordern zur Verfügung zu
stellen.
(s3) Andernfalls sind dieselben nur berechtigt, den Titel „staatlich geprüfter Baumeister“
zu führen.
Schlußbestimmungen.
8 26.
(1) Zur Benutzung bei den unter Aussicht anzufertigenden Arbeiten (§ 18) werden
den Kandidaten die für zulässig erachteten Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
(2) Kandidaten, welche sich anderer Hilfsmittel bedienen oder welche die Versicherung
über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen und Arbeiten nicht wahrheitsgemäß
abgegeben haben, werden von dem Finanzministerium je nach dem Grade des Verschuldens
auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen.
827.
Diejenigen Kandidaten, welche im Laufe eines Jahres die zweite Hauptprüfung am
besten bestanden haben, können von dem Technischen Ober-Prüfungsamte dem Finanz-
ministerium zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.
828.
(1) Findet ein Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfung statt, so muß die
praktische Ausbildung als Bauführer in der neuen Fachrichtung nachgewiesen werden und
das Ober-Prüfungsamt bestimmt, in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten Haupt-
prüfung vor oder bei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat.
(2) Auch kann das Ober-Prüfungsamt alsdann auf Antrag des Bauführers eine Ver-
längerung der sonst vorgeschriebenen Fristen zulassen.
8 29.
(1) Ob und wann ein Regierungsbaumeister in etatmäßigen Stellen des Staatsdienstes
angestellt wird, bleibt, abgesehen von dem Vorhandensein freier Stellen, von dem Fort-