Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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schreiten seiner Ausbildung, von der Betätigung eines lebendigen Interesses für sein Fach, 
von Tüchtigkeit und Auszeichnung durch Fleiß, gute Leistungen und Führungen abhängig. 
(2) Bis zur etatmäßigen Anstellung wird der Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
die Füglichkeit bietet, gegen Monatsbezüge beschäftigt. Er ist verpflichtet, jeder An- 
ordnung des Finanzministeriums in Beziehung auf seine vorläufige Verwendung im 
Staatsdienste Folge zu leisten. 
(s) Ein Anspruch auf dauernde entgeltliche Beschäftigung steht dem Regierungs- 
baumeister nicht zu, doch kann er auf seinen Antrag den techitschen Baudiensistellen zur 
unentgeltlichen Beschäftigung, soweit zu solcher eine Gelegenheit vorhanden ist, überwiesen 
werden. 
(4) Zur Übernahme einer ihm nicht vom Finanzministerium angewiesenen Beschäftigung 
bedarf der Regierungsbaumeister eines Urlaubs, für welchen er die ministerielle Ge- 
nehmigung einzuholen hat. Im Falle längerer Beurlaubung ist der Regierungs- 
baumeister verpflichtet, dem Finanzministerium am Schlusse jeden Jahres eine Nach- 
weisung seiner Beschäftigung einzureichen, auch von dem Beginne und dem Aufhören der 
letzteren, sowie von der Einziehung zu militärischen Dienstleistungen Anzeige zu machen. 
(8) Kommt ein Regierungsbaumeister vor seiner etatmäßigen Anstellung seinen dienst- 
lichen Verpflichtungen nicht nach oder führt er sich sonst so, daß er zur Verwendung im 
Staatsdienste nach dem Ermessen des Fmanzministeriums nicht geeignet erscheint, so kann 
seine Entlassung verfügt werden. Hierbei wird in jedem Falle bestimmt, ob mit der 
Entlassung das Recht zur Führung des Titels „Regierungsbaumeister“ verloren geht 
oder ob der Titel mit dem Zusatze „a. D.“ fortgeführt werden kann. 
(s6) Scheidet ein Regierungsbaumeister freiwillig aus dem Staatsdienste aus, so hat 
er fortan dem Titel „Regierungsbaumeister“ den Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) bei- 
zufügen. 
(7) Zieht ein Reaierungebaumeister, dem dieser Titel verliehen worden ist, ohne daß 
er in den sächsischen Staatsdienst eingetreten ist, die abgegebene Bereitwilligkeite erklärung, 
seine Dienste dem sächsischen Staate auf Erfordern zur Verfügung zu stellen (8 25 
Aosatz 2), zurück, so ist ebenfalls zu bestimmen, ob das Recht zur Führung dieses Titels 
damit verloren geht oder ob der Titel mit dem Zusatze „a. D.“ (außer Dienst) fort- 
geführt werden darf. 
(s) Dem Finanzministerium bleibt vorbehalten, einem Regierungsbaumeister, dem 
dieser Titel verliehen worden ist, ohne daß er in den sächsischen Staatsdienst eingetreten 
ist, den Titel wieder zu entziehen, wenn er sich dessen nach dem Ermessen des Finanz- 
ministeriums unwürdig gemacht hat.
	        
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