— 91 —
83.
Die Leitung des Ausbildungsdienstes ist den betreffenden Vorständen der Baudienst—
stellen und bautechnischen Räten zu übertragen. Von diesen ist nicht nur die Tätigkeit
der Bauführer während des Dienstes bei den Behörden selbst im einzelnen zu leiten,
sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen Abschnitten des Ausbildungs-
dienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der Art und dem Gange der
Ausbildung Kenntnis nehmen, auch, soweit erforderlich, die im Interesse einer zweck-
entsprechenden Tätigkeit nötig erscheinenden Weisungen erteilen.
§ 4.
Bei der Beschäftigung der Bauführer während des einjährigen Vorbereitungsdienstes
sowie während des Dienstes bei einer Baudienststelle oder einer Eisenbahnstationsver-
waltung und bei den oberen technischen Dienststellen ist stets im Auge zu behalten, daß
die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach
jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushilfe oder Erleichterung der Beamten
gerichtete Tätigkeit der Bauführer zu vermeiden ist.
86.
Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte sollen der Regel
nach in der in § 2 angegebenen Reihenfolge erledigt werden; wird ausnahmsweise hiervon
abgewichen, so muß doch der einjährige Vorbereitungsdienst zur Einführung in das prak-
tische Bauwesen und den Baubetrieb stets dem achtzehnmonatigen Dienste bei der Leitung
von Bauausführungen vorangehen, auch ist, wenn irgend tunlich, die dreimonatige Tätig-
keit bei einer oberen technischen Dienststelle an den Schluß des gesamten Ausbildungs-
dienstes zu legen.
86.
Von den durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung hervor—
gerufenen Unterbrechungen des Ausbildungsdienstes der Regierungsbauführer (8 13 der
Prüfungsvorschriften) können
auf den ersten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als 4 Wochen,
auf den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als 6 Wochen,
auf den dritten und vierten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 2 Wochen,
insgesamt aber nicht mehr als 12 Wochen
angerechnet werden. Die Zeit militärischer Übungen kann dabei, wenn sie die für den
betreffenden Abschnitt anrechnungsfähige Dauer übersteigt, innerhalb der zulässigen
Grenzen teilweise auf die folgenden Ausbildungsabschnitte zur Anrechnung gelangen.
13“