Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 91 — 
83. 
Die Leitung des Ausbildungsdienstes ist den betreffenden Vorständen der Baudienst— 
stellen und bautechnischen Räten zu übertragen. Von diesen ist nicht nur die Tätigkeit 
der Bauführer während des Dienstes bei den Behörden selbst im einzelnen zu leiten, 
sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen Abschnitten des Ausbildungs- 
dienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der Art und dem Gange der 
Ausbildung Kenntnis nehmen, auch, soweit erforderlich, die im Interesse einer zweck- 
entsprechenden Tätigkeit nötig erscheinenden Weisungen erteilen. 
§ 4. 
Bei der Beschäftigung der Bauführer während des einjährigen Vorbereitungsdienstes 
sowie während des Dienstes bei einer Baudienststelle oder einer Eisenbahnstationsver- 
waltung und bei den oberen technischen Dienststellen ist stets im Auge zu behalten, daß 
die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach 
jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushilfe oder Erleichterung der Beamten 
gerichtete Tätigkeit der Bauführer zu vermeiden ist. 
86. 
Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte sollen der Regel 
nach in der in § 2 angegebenen Reihenfolge erledigt werden; wird ausnahmsweise hiervon 
abgewichen, so muß doch der einjährige Vorbereitungsdienst zur Einführung in das prak- 
tische Bauwesen und den Baubetrieb stets dem achtzehnmonatigen Dienste bei der Leitung 
von Bauausführungen vorangehen, auch ist, wenn irgend tunlich, die dreimonatige Tätig- 
keit bei einer oberen technischen Dienststelle an den Schluß des gesamten Ausbildungs- 
dienstes zu legen. 
86. 
Von den durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung hervor— 
gerufenen Unterbrechungen des Ausbildungsdienstes der Regierungsbauführer (8 13 der 
Prüfungsvorschriften) können 
auf den ersten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als 4 Wochen, 
auf den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als 6 Wochen, 
auf den dritten und vierten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 2 Wochen, 
insgesamt aber nicht mehr als 12 Wochen 
angerechnet werden. Die Zeit militärischer Übungen kann dabei, wenn sie die für den 
betreffenden Abschnitt anrechnungsfähige Dauer übersteigt, innerhalb der zulässigen 
Grenzen teilweise auf die folgenden Ausbildungsabschnitte zur Anrechnung gelangen. 
13“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.