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Nr. 13. Gesetz,
eine Abänderung der Bestimmung in Absatz 2 von 8 84 der Revidierten
Städteordnung betreffend;
vom 25. Februar 1904.
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
„Absatz 2 des 8 84 der Revidierten Städteordnung wird aufgehoben und durch
folgende Bestimmung ersetzt:
In jeder Stadt muß mindestens ein Ratsmitglied zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 25. Februar 1904.
Georg.
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— Georg von Metzsch.
Nr. 14. Verordnung,
den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Ver—
waltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem
Geschäftsbereiche betreffend;
vom 26. Februar 1904.
Nechdem durch die mit Allerhöchster Genehmigung erlassene Verordnung des Justiz-
ministeriums vom 1. Februar 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 46) die Vorbereitung für den
höheren Justizdienst eine anderweite Regelung erfahren hat, wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung auch die Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche
der inneren Verwaltung und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Ver-