Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 13. Gesetz, 
eine Abänderung der Bestimmung in Absatz 2 von 8 84 der Revidierten 
Städteordnung betreffend; 
vom 25. Februar 1904. 
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
„Absatz 2 des 8 84 der Revidierten Städteordnung wird aufgehoben und durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
In jeder Stadt muß mindestens ein Ratsmitglied zum Richteramt oder 
zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 25. Februar 1904. 
Georg. 
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— Georg von Metzsch. 
  
  
Nr. 14. Verordnung, 
den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Ver— 
waltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem 
Geschäftsbereiche betreffend; 
vom 26. Februar 1904. 
Nechdem durch die mit Allerhöchster Genehmigung erlassene Verordnung des Justiz- 
ministeriums vom 1. Februar 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 46) die Vorbereitung für den 
höheren Justizdienst eine anderweite Regelung erfahren hat, wird mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung auch die Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche 
der inneren Verwaltung und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Ver-
	        
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