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waltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betreffend, vom 22. Dezember 1902 (G.= u.
V.-Bl. 190 3 S. 49), wie folgt geändert und ergänzt:
J.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Referendare zum Vorbereitungsdienste bei
den Verwaltungsbehörden unter § 1c der Verordnung wird dahin geändert, daß eine
mindestens zweijährige Beschäftigung im Justizdienste und zwar in der Regel eine solche
von achtzehn Monaten bei den Gerichten und von mindestens sechs Monaten bei einem
Rechtsanwalte vorausgehen muß.
II.
Hat der Referendar nicht mindestens sieben Halbjahre auf der Universität die Rechts-
wissenschaft studiert, wobei das Halbjahr, in dem die erste Prüfung abgelegt worden ist,
nicht einzurechnen ist, so kann er zu der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst auf
Grund von § 9 der Verordnung nur erst nach Erfüllung eines insgesamt vierjährigen
Vorbereitungsdienstes bei Justiz= und Verwaltungsbehörden zugelassen werden.
III.
Referendare, welche bei Gemeindeverwaltungen beschäftigt oder angestellt sind, können
auf ihren Antrag zu der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ebenfalls zugelassen
werden, wenn sie nach Erfüllung der in § 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1902
in Verbindung mit Ziffer I der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Voraussetzungen
sowie unter der weitern in Ziffer II dieser Verordnung bestimmten Voraussetzung mindestens
achtzehn Monate bei einer Verwaltungsbehörde und davon mindestens sechs Monate bei
einer Amtshauptmannschaft gearbeitet haben.
IV.
Die mündliche Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist öffentlich.
Dresden, den 26. Februar 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Sander.
1904. 16