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Nr. 17. Gesetz,
die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend;
vom 25. März 1904.
Won, Georg, von GOTE# Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
&é 1. Wer Lose oder Losanteile außersächsischer Lotterien, die nicht mit Genehmigung
der Ministerien des Innern und der Finanzen im Königreich Sachsen zugelassen sind,
kauft oder sonst an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis 600 bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der sich durch Einsatz an einer außersächsischen
Zahlenlotterie (Lotto) beteiligt.
#2. Wer Lose oder Losanteile der in § 1 bezeichneten Lotterien anderen zur Er-
werbung anbietet, feilhält, verkauft, verschenkt oder sonst vertreibt, oder zum Zwecke des
Vertriebs nach Sachsen einführt oder sich verschafft, ingleichen wer Losbestellungen oder
Einsätze für solche Lotterien annimmt oder sammelt, verfällt in eine Geldstrafe, die auf
das zehn= bis fünfzigfache der Lospreise (§ 4) oder Einsätze zu bemessen ist. Dieselbe
Strafe trifft denjenigen, der eine der vorbezeichneten Handlungen als Mittelsperson be-
fördert.
Bezieht sich die strafbare Handlung nicht auf eine bestimmte Anzahl von Losen oder
Losanteilen oder nicht auf ziffermäßig bestimmte Einsätze, so tritt Geldstrafe von 30 bis
1500% ein.
3.Wer eine der in § 2 bezeichneten Handlungen gewerbsmäßig begeht, verfällt
in eine Geldstrafe, die auf das fünfzig= bis hundertfache der Lospreise (8 4) oder Ein-
sätze, im Falle des § 2 Absatz 2 aber auf 150 bis 6000 4 zu bemessen ist.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer
der in § 2 bezeichneten Handlungen abermals eine dieser Handlungen begeht. Die Rück-
fallsstrafe ist verwirkt, auch wenn bei Begehung der neuen Straftat die frühere Strafe
noch nicht oder nur teilweise eingebracht oder verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen
war sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorher-
gehenden Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat fünf Jahre verflossen sind.
#6. Als Lospreis im Sinne der §§ 2 und 3 gilt der die Stempelabgabe umfassende
planmäßige Kaufpreis des einzelnen Loses, bei einem ideellen Losanteile aber der auf
diesen Anteil verhältnismäßig entfallende Teilbetrag jenes Kaufpreises. Bruchteil- und
Klassenlose sind als selbständige Lose anzusehen.