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das Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 1. März 1879 enthaltend, vom
5. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 76 flg.).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 8. April 1904.
Georg.
Dr. Viktor Alerander Otto.
Nr. 23. Verordnung,
das Dienstalter der Richter betreffend;
vom 9. April 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund des § 16 Absatz 3 des Gesetzes vom
1. März 1879 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1904 verordnet was folgt.
1. Für die Richter, die künftig zum Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgerichte,
zum Präsidenten bei einem der Landgerichte Zwickau, Bautzen, Plauen und Freiberg,
zum Oberlandesgerichtsrate, zum Landgerichtsdirektor oder mit einem Gehalte von
3600 bis 6600/¼ zum selbständigen Richter bei einem Landgericht oder Amtsgerichte
ernannt werden, bestimmt sich das Dienstalter nach dem Zeitpunkte, für den sie in das
Amt berufen werden. Werden mehrere für den gleichen Zeitpunkt in dasselbe Amt
berufen, so bestimmt sich unter ihnen das Dienstalter nach dem Tage, an dem sie die
Staatsdienereigenschaft erlangt haben, und wenn dies an demselben Tage geschehen war,
nach dem Lebensalter.
2. Für die selbständigen Richter bei einem Landgericht oder Amtsgerichte, welche
künftig mit einem Gehalte von 3600 bis 6600 4 angestellt werden, gelten folgende
Besonderheiten:
à) Hat der Richter in der Zeit zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres
und der Anstellung mindestens ein Jahr lang im Militärdienste, insbesondere als
Einjährig-Freiwilliger gestanden, so wird sein Dienstalter so bestimmt, wie wenn er ein
Jahr vor dem unter Nr. 1 bezeichneten Zeitpunkt in das Richteramt berufen worden
wäre.
b) Tritt ein Staatsanwalt, der vor seiner Ernennung zum Staatsanwalte schon
Landrichter oder Amtsrichter gewesen war, in den Richterdienst zurück, so erhält er
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