Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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wieder sein früheres Dienstalter. Für andere in den Richterdienst übertretende Staats- 
anwälte wird das Dienstalter so bestimmt, wie wenn sie für den Zeitpunkt, für den sie 
in das Amt des Staatsanwalts berufen worden sind, zum Landrichter oder Amtsrichter 
ernannt worden wären. 
c) Im höheren Militärjustizdienste stehenden Beamten, ferner Landrichtern, Amts- 
richtern oder Staatsanwälten eines anderen Bundesstaats, Rechtsanwälten und öffent- 
lichen Lehrern des Rechtes an einer deutschen Universität kann das Justizministerium die 
Zeit der Wirksamkeit in ihrer bisherigen Stellung ganz oder zum Teil auf das Dienst- 
alter anrechnen. Ingleichen kann solchen, die wiederangestellt werden, nachdem sie früher 
als Landrichter, Amtsrichter oder Staatsanwälte in Königlich Sächsischen Diensten 
gestanden hatten und mit Allerhöchster Genehmigung entlassen worden waren, die 
Zwischenzeit ganz oder zum Teil angerechnet werden. 
Z. Für die Richter, die jetzt die Stelle eines Senatspräsidenten bei dem Ober- 
landesgerichte, eines Präsidenten bei den Landgerichten Zwickau, Bautzen, Plauen und 
Freiberg oder eines Landgerichtsdirektors bekleiden, bestimmt sich das Dienstalter nach 
der Gehaltsklasse, in der sie gegenwärtig stehen, und zwar so, daß die höhere Gehalts- 
klasse den Vorzug vor der niederen gewährt, für die derselben Gehaltsklasse angehörenden 
aber nach dem Zeitpunkte des Eintritts in die Gehaltsklasse, bei gleichzeitigem Eintritte 
in die Gehaltsklasse nach dem Zeitpunkte, für den sie in das jetzt von ihnen bekleidete 
Amt berufen worden sind, und wenn auch dies für denselben Tag geschehen war, nach 
dem Lebensalter. Das Gleiche gilt für die Richter bei den Landgerichten und Amts- 
gerichten, die jetzt mit einem Gehalte von 6600 ¼ oder 6000 % in die höhere Gehalts- 
gruppe eingestellt sind; sie gehen im Dienstalter den der untersten Gehaltsgruppe an- 
gehörenden Richtern bei den Landgerichten und Amtsgerichten (3600 bis 6000 ) 
voran. 
4. Soweit das Dienstalter der bisher ernannten Oberlandesgerichtsräte und der 
bisher in die unterste Gehaltsgruppe eingestellten Richter bei den Landgerichten und 
Amtsgerichten durch die Verordnung, das Dienstalter richterlicher Beamten betreffend, 
vom 30. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 300 flg.) bestimmt worden ist, hat es hierbei sein 
Verbleiben. Im übrigen ist die Verordnung vom 30. Juli 1879 für erledigt anzusehen. 
Dresden, den 9. April 1904. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. Otto. 
Kurth. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhne, Dresren.
	        
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