Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Auszug aus den Bestimmungen 
der Verordnung vom 31. Mai 1897, die Ausdehnung der SS 135 bis 139 
und des § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion betreffend (R.-G.-Bl. S. 459), in der Fassung der 
Verordnung vom 17. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 62). 
I. In den in der Verordnung vom 31. Mai 1897 nach der Fassung der Verord- 
nung vom 17. Februar 1904 näher bezeichneten Werkstätten der Kleider= und Wäsche- 
konfektion dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 
dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der 
Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs 
Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als zehn 
Stunden täglich beschäftigt werden (§ 2 der Verordnung). 
II. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (Abschnitt 1) dürfen nicht vor fünf- 
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die 
Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß 
mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige 
Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu 
werden, wenn entweder mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die 
jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die 
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage 
je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem 
Werkstattbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann 
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn 
der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne un- 
verhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
	        
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