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festzusetzenden Tage einen öffentlichen Trauergottesdienst abzuhalten. Die weitere Be—
stimmung hierüber bleibt den zuständigen kirchlichen Behörden überlassen.
&6. Beim Ableben des deutschen Kaisers finden die in diesem Gesetze für das
Ableben des Königs getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
7. Das Mandat, die Landes= und Privattrauer betreffend, vom 16. April 1831
(G.= u. V.-Bl. S. 91) wird aufgehoben.
&8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und
des Kultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 25. April 1904.
Georg.
VSi Georg von Metzsch.
Paul von Seydewitz.
Nr. 27. Bekanntmachung,
den Diensttitel der Maschinen-, Telegraphen= und Betriebsinspektoren der
Staatseisenbahnverwaltung betreffend;
vom 26. April 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, daß die akademisch gebildeten Maschinen-
und Telegrapheninspektoren den Titel „Bauinspektor“ und die Betriebsinspektoren der
Staatseisenbahnverwaltung, soweit sie akademische Vorbildung besitzen, den Titel „Bau-
und Betriebsinspektor“ zu führen haben.
Dresden, am 26. April 1904.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.