Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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10. das Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1902 und 1903 
vom 6. Juni 1902 betreffend, 
11. das Gesetz, die Aufhebung einer Bergbegnadigung betreffend, 
12. das Gesetz über das ältere Landesstrafrecht, 
13. die Ärzteordnung. 
14. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche mehrere 
Eisenbahnangelegenheiten betreffen, geben wir Unsere Zustimmung und werden das zur 
Ausführung Erforderliche veranlassen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
betrifft, so wird 
1. von der ständischen Ermächtigung, den unter Nr. 14 der Übersicht C des Rechen- 
schaftsberichts auf die Finanzperiode 1900/01 aufgeführten Erbegelderfonds der Landes- 
Heil= und Pfleganstalten im Interesse der Landesanstalten in ihrer Gesamtheit, also auch 
der Straf= und Korrektionsanstalten verwenden zu dürfen, Gebrauch gemacht 
und 
2. dem Antrage, die bei Titel 99 des außerordentlichen Staatshaushalts-Etats für 
189899, Herstellung einer schmalspurigen Nebenbahn von Reichenau nach Hirschfelde, 
für Betriebsmittel verausgabten 83 373.2 034 auf Titel 86 des außerordentlichen 
Staatshaushalts-Etats für 1898/99 zu verschreiben, 
sowie 
3. dem weiteren Antrage, eine vergleichende Zusammenstellung der Mieterträge aller 
im staatlichen Besitz befindlichen Beamten= und Arbeiterwohnhäuser und eine Prüfung 
der einzelnen Mietpreise zu veranlassen und von dem Ergebnis den Ständen in der 
nächsten Tagung Kenntnis zu geben, 
entsprochen werden. 
Letztere Zusammenstellung wird sich, wie bereits bei der ständischen Beratung hervor- 
gehoben worden ist, nur auf solche Gebäude erstrecken, welche in erster Linie Wohnzwecken 
dienen, nicht aber auch solche Gebäude umfassen, die in der Hauptsache für Dienstzwecke 
bestimmt sind. 
4. Über den Antrag, einem der nächsten ordentlichen Landtage den Entwurf eines 
Gesetzes vorzulegen, durch welchen sowohl in Ausführung von §§ 16 bis 19 der Ver- 
fassungsurkunde genauere Vorschriften über Verwaltung des Staatsgutes als auch solche 
über den Reservefonds der Staatseisenbahnen und über die Mitwirkung der Stände 
hierbei gegeben werden, wird die Staatsregierung in Erwägungen eintreten. Sollte sich
	        
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