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Nr. 33. Finanzgesetz
auf die Jahre 1904 und 1905;
vom 18. Mai 1904.
Wam, Georg, von GOTXTES# Gnaden könig von Sachsen
usp. usw. usfw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die
Jahre 1904 und 1905 zu erlassen, wie folgt:
§ 1.
Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamteinnahmen
und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1904
und 1905 auf die Summe von
333 845 431.##
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesamtbetrag von
40 119 275.4
hiermit ausgesetzt.
82.
Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner auf
die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben sind, außer den den
Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Einnahmen,
auf jedes der Jahre 1904 und 1905 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer),
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
I) die Ergänzungssteuer,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
.) die Erbschaftssteuer,
8) der Urkundenstempel.
83.
Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich auf-
gehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.