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(R.-G.-Bl. S. 306) weitere Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der Cholera,
der Pocken, des Fleckfiebers (Flecktyphus) und des Aussatzes (Lepra) beschlossen. Auf die
bezüglichen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 21. Februar 1904 (R.-G.=
Bl. S. 67) sowie vom 4. Mai 1904 (R.-G.-Bl. S. 159) wird zur Nachachtung hier-
durch noch besonders hingewiesen.
Hierzu wird mit Bezug auf die vom Ministerium des Innern unter dem 12. De-
zember 1900 erlassene Ausführungsverordnung (G.= u. V.-Bl. S. 967) weiter folgen-
des bestimmt:
Während die in § 42 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 vorgeschriebene
Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von dem Ausbruche einer gemein-
gefährlichen Krankheit den Bezirksärzten obliegt, sind die durch die neuerlichen Aus-
führungsbestimmungen in betreff der Cholera, der Pocken und des Fleckfiebers (R.-G.-
Bl. vom Jahre 1904 S. 73, 97 und S. 115) angeordneten ferneren Mitteilungen
(lägliche Ubersichten und wöchentliche Nachweisungen) durch die Polizeibehörden zu bewirken;
dagegen haben die hinsichtlich des Aussatzes (R.-G.-Bl. vom Jahre 1904 S. 129) vor-
geschriebenen weiteren Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt gleichfalls durch
die Bezirksärzte zu erfolgen.
Als zuständige Polizeibehörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sowie als zuständige
Behörden im Sinne der §§ 1 und 5 der Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern (R.-G.-Bl. vom Jahre 1904 S. 159 flg.) sind
a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte,
b) im übrigen die Amtshauptmannschaften
anzusehen.
Dresden, den 13. Mai 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. arch
reher.
Sberichtigung.
In der Verordnung vom 30. November 1903, Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen
Arzneimitteln betreffend, Seite 579 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1903, muß es unter
Nr. 28 der Anlage A anstatt Djorat Bauers heißen
„Djoeat Bauers“.
Druck und Verlag der Königl. Oofbuchdruckerei von C. C. Meinbold &4 Söhne, Dresden.