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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1904.
Inhalt: Nr. 36. Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen im X. Abschnitt des Allgemeinen Baugesetzes
für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 betr. S. 163. — Nr. 37. Anderweite Verordnung,
die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betr. S. 165.
Nr. 36. Gesetz,
die Abänderung einiger Bestimmungen im X. Abschnitt des Allgemeinen
Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 betreffend;
vom 20. Mai 1904.
Wan, Geor g, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
I
Die 88 166, 167, 170, 171, 173, 178 des Allgemeinen Baugesetzes für das
Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381) erhalten folgende ver-
änderte Fassung:
166. Die Baupolizeibehörde erhebt von dem Bauherrn außer den ihr
entstehenden besonderen Verlägen, zu denen jedoch die den fest angestellten Sach-
verständigen zu zahlenden Gebühren nicht gehören, eine Genehmigungsgebühr
und nach Vollendung des Baues eine Besichtigungsgebühr.
Werden die Pläne während des Genehmigungsverfahrens wesentlich geändert,
so daß eine wiederholte Prüfung erforderlich wird, so kann ein Zuschlag zur Ge-
nehmigungsgebühr bis zur vollen Höhe ihres Betrages erhoben werden.
Desgleichen kann ein Zuschlag zur Besichtigungsgebühr bis zur vollen Höhe
ihres Betrages erhoben werden, wenn durch die Schuld oder Veranlassung des
Ausgegeben zu Dresden den 4. Juni 1904. 25