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Tabelle F.
Zulässige Mauerstärken für einfache Wohngebäude.
I. In Ziegelbau (massiv ohne zwischenliegende Luftschicht).
a. b. Z. d. e.
Umfassungs. Mittelmauern Giebelmauern Giebelmauern Gemeinschaft-
mauern mit mit Offnungen ohne Offnungen ohne Offnungen liche
½sSur und mit und ohne und mit Brandmauern
Balkenlast Balkenlast Balkenlast Balkenlast Balkenlast
em em em em em
6
1. Im Dachboden 25 —- 25 « 25 25
I — — — —
2. In den beiden obersten Ge-
schossen I 38 25 25 25 38
3. Im dritten Geschoß von
gerechnet 51 38 25 38 38
4. Im vierten Geschoß von * 3
gerechnet n 51 1 38 38 38 38
5. Im Erdgeschoß bei fünf-
geschossigen Gebäuden 64 51 38 51 51
· 13 em mehr ggleich der 13 em mehr gleich der 1 13 em mehr
6. Im Kellergeschoß als im Erdgeschoß- als im Erdgeschoß als im
Erdgeschoß. stärke. Erdgeschoß. stärke. I Erdgeschoß.
Liegen gegen die Standfestigkeit 25 cm starker Mittelmauern (nach Spalte b) besondere Be-
denken vor, so kann die Baupolizeibehörde eine Verstärkung bis auf 38 cm verlangen.
Brandmauern im Innern von Gebäuden erhalten mindestens die Stärken unter c; Umfassungs-
brandmauern die Stärken unter d.
Wenn hölzerne Bauteile in eine gemeinschaftliche Brandmauer eingebunden werden sollen, so
ist sie an den betreffenden Stellen und nach der betreffenden Seite hin so zu verstärken, daß das
Holzwerk von der Grenze noch mindestens 13 cm entfernt bleibt. Jedem Anlieger ist das Einbinden
eiserner iger in die gemeinschaftliche Brandmauer gestattet, soweit sein Eigentums= oder Verfügungs-
recht reicht
Bei Ausführung der gemeinschaftlichen Brandmauern in Schaft und Schild müssen die Schäfte
in Ziegeln mindestens 51 cm stark und 64 cm lang und dürfen höchstens 5,0 m von einander entfernt
sein. Für die Schilder genügt in Ziegeln 25 cm Stärke, falls mindestens in jedem zweiten Geschosse
zwischen die Schäfte und gleich stark mit diesen entweder Bögen gespannt oder Rollschichten eingelegt
werden. Für das Kellergeschoß beziehentlich Fundament ist die Ausführung in Schaft und Schild
unzulässig; für die Stärke gilt hier dasselbe, wie für die Umfassungsmauern.
II. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 42 cm,
2
Stelle
- = (51 cm) é 53 cm (mit Horzelausfüllung 56 cm),
= 2½½ (64 cm) - -64 em (— - 70 cmm),
3 -(77 cm) - 75 cm ( — 84 em).
III. Bei Verwendung von Bruchsteinen tritt an Stelle
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 45 cm,
2
- - (51 cem - - -60 cm
-21J2-(64cm- - -75 cem,
: 3 - (77 cm) „ - -90 cm.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.