Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Auch werden die Bergbegnadigungsfonds ausschließlich von dem Bergamt 
unter Aufsicht des Finanzministeriums vertreten und verwaltet. 
Soweit die Rechte der vormals bergbefreiten Ortschaften auf einzelnen Grundstücken 
ruhen, werden die Beträge an diejenigen gezahlt, welche dartun, daß sie zum Beginne 
des Jahres, für welches die Zahlung erfolgt, Eigentümer der Grundstücke gewesen sind. 
& 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanzministerium beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, den 26. Mai 1904. 
Georg. 
  
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1904. 30
	        
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