Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1904. 
  
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JInhalt: Nr. 42. Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts 
betr. S. 191. — Nr. 43. Verordnung, die Errichtung einer Korrektionsanstalt für Männer zu Sachsen- 
burg betr. S. 192. 
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts 
betreffend; 
vom 3. Juni 1904. 
Nochdem die neuerrichtete Gefängnisstrafanstalt zu Bautzen fertiggestellt, ferner beschlossen 
worden ist, vom 1. Juli 1904 ab die Strafanstalt für männliche jugendliche Gefängnis- 
sträflinge von Sachsenburg nach Bautzen zu verlegen und sie als eine räumlich gesonderte 
Abteilung der neuen Anstalt einzurichten, wird mit Allerhöchster Genehmigung unter 
Aufhebung der Bestimmungen unter Ziffer 3 und 5 im zweiten Absatze der Verordnung 
vom 19. November 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 99) in bezug auf die Einlieferung männ- 
licher Gefängnissträflinge in die Landesstrafanstalten folgendes verordnet: 
Vom 1. Juli 1904 ab sind einzuliefern: 
1. Personen männlichen Geschlechts, die längere als einmonatige Gefängnis- 
strafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die 
Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Bautzen, 
2. Personen männlichen Geschlechts, die längere als dreimonatige Gefängnis-- 
strase zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Straf- 
vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat 
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen und Dresden 
in die Strafanstalt zu Bautzen, 
  
Ausgegeben zu Dresden den 15. Juni 1904. 31
	        
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