Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 45. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen 
Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend; 
vom 3. Juni 1904. 
WN Georg, von GCOTTESs# Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1902, die Aufnahme einer dreiprozentigen 
Rentenanleihe betreffend, erhält nachstehende Fassung: 
„Die Umlaufszeit der ausgegebenen Schatzanweisungen darf den 31. März 
1906 nicht überschreiten."“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3. Juni 1904. 
Georg. 
  
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
Nr. 46. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Mai 1904, die Erstreckung des 
Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der Oberlausitz betreffend; 
vom 7. Juni 1904. 
§ 1. 
Die zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 und der 
auf dasselbe bezüglichen Ergänzungs= und Abänderungsgesetze erlassenen Verordnungen 
und Bekanntmachungen gelten, soweit sie noch in Kraft stehen, auch für den Erzbergbau 
in der Oberlausitz.
	        
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