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82.
In der Bekanntmachung, die anderweite Abgrenzung der Berginspektionsbezirke be—
treffend, vom 1. April 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 25) werden in Absatz 1 hinter „Alten-
berger Revier“ die Worte:
„sowie im Bautzener Regierungsbezirke“
eingeschaltet.
83.
In der Verordnung zur Ausführung der 88 68 und 75 des Gesetzes vom 2. April
1884, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kap. II
des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend, vom 1. April 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 27) werden im § 1 hinter „Freiberg II/ die Worte: „mit Ausnahme
des Erzbergbaues im Bautzener Regierungsbezirke“ und bei der Bestimmung der Zu-
ständigkeit des Bergschiedsgerichts Zittau hinter „Dresden“ die Worte: „und für den
Erzbergbau im Bautzener Regierungsbezirke"“ eingeschaltet.
84.
Bedarf eine Mutung nach § 2 des Gesetzes zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des
Grundeigentümers, so hat das Bergamt denjenigen, der die Zustimmung erteilt hat, oder
wenn dem Bergamte bekannt ist, daß ein anderer an dessen Stelle getreten ist, diesen von
der Verleihung des Bergbaurechts oder jeder sonstigen Erledigung der Mutung sowie
von dem Erlöschen des Bergbaurechts zu benachrichtigen.
Diese Vorschrift findet auf Schurfgesuche und unterirdische Hilfsbaue in unver-
liehenem Felde entsprechende Anwendung.
85.
Das Bergamt ist ermächtigt, in Fällen, welche ihm hierzu geeignet erscheinen, von
der Einforderung beglaubigter Menselblattkopien abzusehen und sich statt ihrer mit be-
glaubigten Bausen der auf dem Menselblatte dargestellten Begrenzungslinien (Mensel-
blattbausen) zu begnügen.
Sind für eine Flur Menselblätter noch nicht angefertigt oder die vorhandenen nicht
anwendbar, so sind vorbehältlich weiterer Anforderungen in der Regel die beglaubigten
Kopien oder Bausen des Flurkrokis einzureichen.
Ob und inwieweit bei Grubenfeldern, welche sich nur über einen Teil einer Flur
erstrecken, zur Gewinnung natürlicher Vergleichspunkte die zeichnerischen Unterlagen sich
auch auf außerhalb des gemuteten Grubenfeldes liegende Teile der Flur zu erstrecken
haben, bleibt dem Ermessen des Bergamts überlassen.