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Auf Beschwerden wegen Heranziehung zu Gebühren und Anlagen entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Gegen deren Entscheidung steht den Beteiligten die Anfechtungsklage
nach dem Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 486 flg.) zu.
Die Beitreibung der Anlagen und Gebühren erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in
Verwaltungssachen.
#. Die Religionsgemeinden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie
werden durch den Vorstand vertreten.
5. Für jede Religionsgemeinde ist ein Statut zu errichten.
Das Nähere über dessen Errichtung wird vom Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts bestimmt.
Durch das Statut soll geordnet werden:
1. der Sitz der Gemeinde und der Ort der gottesdienstlichen Zusammenkünfte und
Veranstaltungen,
2. die Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Wahl und Geschäftskreis,
3. die Anstellung der Rabbiner und sonstigen Religionsdiener,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder insbesondere hinsichtlich der Entrichtung
von Anlagen und Gebühren sowie der Befreiung von solchen.
Das Statut sowie jede Anderung des Statuts bedarf der Genehmigung des Ministe-
riums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die Genehmigung ist widerruflich.
6. Auf den Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde, soweit er nicht
durch Eintritt in eine aufgenommene christliche Konfession (§ 56 der Verfassungsurkunde)
erfolgt, sowie auf die religiöse Erziehung von Kindern aus israelitischen Ehen oder aus
Ehen zwischen Israeliten und Andersgläubigen finden die Vorschriften in § 20 des
Gesetzes, die Einführung der Zivilstandsregister usw. betreffend, vom 20. Juni 1870
(G.= u. V.-Bl. S. 215 flg.) entsprechende Anwendung.
# 7. Das Verbot der sogenannten Privatsynagogen wird mit der Maßgabe auf-
recht erhalten, daß das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt
bleibt, Ausnahmen zu gestatten.
Im übrigen wird das Gesetz, die Religionsübung der Juden usw. betreffend, vom
18. Mai 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 66) aufgehoben.