Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Auf Beschwerden wegen Heranziehung zu Gebühren und Anlagen entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. Gegen deren Entscheidung steht den Beteiligten die Anfechtungsklage 
nach dem Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 486 flg.) zu. 
Die Beitreibung der Anlagen und Gebühren erfolgt auf Antrag des Vorstandes 
durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in 
Verwaltungssachen. 
#. Die Religionsgemeinden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie 
werden durch den Vorstand vertreten. 
5. Für jede Religionsgemeinde ist ein Statut zu errichten. 
Das Nähere über dessen Errichtung wird vom Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts bestimmt. 
Durch das Statut soll geordnet werden: 
1. der Sitz der Gemeinde und der Ort der gottesdienstlichen Zusammenkünfte und 
Veranstaltungen, 
2. die Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Wahl und Geschäftskreis, 
3. die Anstellung der Rabbiner und sonstigen Religionsdiener, 
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder insbesondere hinsichtlich der Entrichtung 
von Anlagen und Gebühren sowie der Befreiung von solchen. 
Das Statut sowie jede Anderung des Statuts bedarf der Genehmigung des Ministe- 
riums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die Genehmigung ist widerruflich. 
6. Auf den Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde, soweit er nicht 
durch Eintritt in eine aufgenommene christliche Konfession (§ 56 der Verfassungsurkunde) 
erfolgt, sowie auf die religiöse Erziehung von Kindern aus israelitischen Ehen oder aus 
Ehen zwischen Israeliten und Andersgläubigen finden die Vorschriften in § 20 des 
Gesetzes, die Einführung der Zivilstandsregister usw. betreffend, vom 20. Juni 1870 
(G.= u. V.-Bl. S. 215 flg.) entsprechende Anwendung. 
#&# 7. Das Verbot der sogenannten Privatsynagogen wird mit der Maßgabe auf- 
recht erhalten, daß das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt 
bleibt, Ausnahmen zu gestatten. 
Im übrigen wird das Gesetz, die Religionsübung der Juden usw. betreffend, vom 
18. Mai 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 66) aufgehoben.
	        
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