Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(n) Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Zeitrente eingezahlt, so kann dessen 
Rückforderung nicht vorbehalten werden. 
§ 6. 
() Die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales kann bei Lebzeiten 
des Versicherten oder nach dessen Tode gefordert werden. Bei der Rückerstattung werden 
keine Zinsen vergütet. 
(u) Wird die Rückerstattung bei Lebzeiten des Versicherten gefordert, so ist das 
Kapital unter Abzug der etwa bereits gewährten Rentenbeträge nach Ablauf zweier 
Wochen vom Eingange des Antrages auf Rückerstattung bei der Altersrentenbank an ge- 
rechnet auszuzahlen. Durch die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales 
erlöschen die durch dessen Einlegung der Altersrentenbank gegenüber begründeten Ansprüche 
des Versicherten. 
(m) Nach dem Ableben des Versicherten kann die Rückerstattung des mit Vorbehalt 
eingezahlten Kapitales nicht vor Ablauf des Kalendervierteljahres gefordert werden, 
innerhalb dessen der Versicherte verstorben ist. 
(!V7) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer Altersrente für eine andere Person 
ein Kapital unter Vorbehalt der Rückforderung ein, so kann er bestimmen, daß das Recht, 
die Rückerstattung des Kapitales zu fordern, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten 
(Absatz II) oder dem Erben des Versicherten (Absatz III) zustehen soll. 
§ 7. 
() Auf die Rückforderung eines mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales kann nach- 
träglich verzichtet werden. Der Verzichtende hat das Einlagebuch (§ 18) und wenn er 
den Verzicht nach Beginn des Rentenlaufes erklärt, die nach SS§ 20, 22, 24 von der 
Altersrentenbank ausgestellten Urkunden an die Altersrentenbank einzuliefern. 
(n) Durch den nachträglichen Verzicht erhöht sich die Rente um den Betrag, der sich 
als Unterschied ergibt, wenn die Rente von dem als neue Einlage zu behandelnden 
Kapital einerseits für den Fall des Kapitalverzichtes, anderseits für den Fall des Kapital- 
vorbehaltes berechnet wird (Zuwachsrente). 
Cm) Für die Berechnung der Zuwachsrente ist — unbeschadet der Bestimmung in 
§ 10 — das Lebensalter des Versicherten, das zur Zeit des Einganges der Verzichts- 
erklärung bei der Altersrentenbank vollendet oder nach § 15 Absatz IV Ziffer 2 als 
vollendet anzunehmen ist, zugrunde zu legen und, dafern bei aufgeschobenen Renten (§ 4 
Absatz 1 Ziffer 2) der Verzicht vor Beginn des Rentenlaufes erklärt worden ist, außer- 
dem der Zeitpunkt dieses Beginnes zu berücksichtigen. 
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