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(n) Wird ein Kapital zur Erwerbung einer Zeitrente eingezahlt, so kann dessen
Rückforderung nicht vorbehalten werden.
§ 6.
() Die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales kann bei Lebzeiten
des Versicherten oder nach dessen Tode gefordert werden. Bei der Rückerstattung werden
keine Zinsen vergütet.
(u) Wird die Rückerstattung bei Lebzeiten des Versicherten gefordert, so ist das
Kapital unter Abzug der etwa bereits gewährten Rentenbeträge nach Ablauf zweier
Wochen vom Eingange des Antrages auf Rückerstattung bei der Altersrentenbank an ge-
rechnet auszuzahlen. Durch die Rückerstattung des mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales
erlöschen die durch dessen Einlegung der Altersrentenbank gegenüber begründeten Ansprüche
des Versicherten.
(m) Nach dem Ableben des Versicherten kann die Rückerstattung des mit Vorbehalt
eingezahlten Kapitales nicht vor Ablauf des Kalendervierteljahres gefordert werden,
innerhalb dessen der Versicherte verstorben ist.
(!V7) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer Altersrente für eine andere Person
ein Kapital unter Vorbehalt der Rückforderung ein, so kann er bestimmen, daß das Recht,
die Rückerstattung des Kapitales zu fordern, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten
(Absatz II) oder dem Erben des Versicherten (Absatz III) zustehen soll.
§ 7.
() Auf die Rückforderung eines mit Vorbehalt eingezahlten Kapitales kann nach-
träglich verzichtet werden. Der Verzichtende hat das Einlagebuch (§ 18) und wenn er
den Verzicht nach Beginn des Rentenlaufes erklärt, die nach SS§ 20, 22, 24 von der
Altersrentenbank ausgestellten Urkunden an die Altersrentenbank einzuliefern.
(n) Durch den nachträglichen Verzicht erhöht sich die Rente um den Betrag, der sich
als Unterschied ergibt, wenn die Rente von dem als neue Einlage zu behandelnden
Kapital einerseits für den Fall des Kapitalverzichtes, anderseits für den Fall des Kapital-
vorbehaltes berechnet wird (Zuwachsrente).
Cm) Für die Berechnung der Zuwachsrente ist — unbeschadet der Bestimmung in
§ 10 — das Lebensalter des Versicherten, das zur Zeit des Einganges der Verzichts-
erklärung bei der Altersrentenbank vollendet oder nach § 15 Absatz IV Ziffer 2 als
vollendet anzunehmen ist, zugrunde zu legen und, dafern bei aufgeschobenen Renten (§ 4
Absatz 1 Ziffer 2) der Verzicht vor Beginn des Rentenlaufes erklärt worden ist, außer-
dem der Zeitpunkt dieses Beginnes zu berücksichtigen.
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