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12.
□)) Für denselben Versicherten können mehrere Alters= oder Zeitrenten gleichzeitig
oder durch zeitlich auseinanderliegende Einzahlungen erworben werden. Sollen für den-
selben Versicherten sofort beginnende oder solche aufgeschobene Renten erworben werden,
für die der Einleger als Beginn des Rentenlaufes die Vollendung desselben Lebens-
jahres des Versicherten bestimmt, so darf die zu leistende Einzahlung nicht in Teilbeträge
zerlegt werden.
(u) Der einem Versicherten von der Altersrentenbank jährlich als Rente zu ge-
währende Betrag darf 2000 nicht übersteigen, gleichviel, ob die Rente durch eine
Einzahlung oder durch mehrere Einzahlungen erworben worden ist, ob die letzteren von
einer Person oder von mehreren Personen geleistet worden sind, und ob der Verseicherte
gleichzeitig Alters= und Zeitrenten bezieht.
(m) Die einem Versicherten jährlich von der Altersrentenbank zu gewährende Einzel-
rente muß mindestens 60.4 betragen.
8 13.
Hat die Altersrentenbank ihre Erklärung der Annahme des Versicherungsantrages
angefochten, weil über einen erheblichen Umstand, insbesondere über den Namen, den
Personenstand, das Lebensalter oder diejenigen Eigenschaften der zu versichernden Person,
von denen nach § 2 die Berechtigung zur Versicherung bei der Altersrentenbank abhängt,
unrichtige Angaben erstattet worden sind, so hat der Einleger die etwa bereits gewährten
Rentenbeträge an die Altersrentenbank und die letztere den eingezahlten Kapitalbetrag
an den Einleger zurückzuerstatten.
8 14.
Die Abtretung der aus dem Versicherungsvertrage gegen die Altersrentenbank geltend
zu machenden Forderungen ist ausgeschlossen.
15.
C□) Die Tarife, nach denen die Renten festzustellen sind, werden
1. unter Annahme zusammengesetzter Zinsen nach 1⅜8 vom Hundert halbjährlich,
2. auf Grund der beigefügten Sterblichkeitstafel,
3. mit dem nachstehend festgesetzten Abzuge berechnet. Der regelmäßige Abzug beträgt
4 vom Hundert und erhöht sich
a) bei Renten, die durch Einzahlungen mit Kapitalverzicht nach Voll-
endung des 60. Lebensjahres des Versicherten erworben werden, für jedes
Jahr, um das das 60. Lebensjahr überschritten ist, um ½ vom Hundert,