Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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eingezahlter Kapitale gefordert (§ 6) oder auf die Rückforderung nachträglich ver- 
zichtet wird (8§ 7), 
sind schriftlich abzugeben. 
CV) Die Altersrentenbank kann verlangen, daß die Anmeldungen (Absatz l), die 
sonstigen nach Absatz III schriftlich abzugebenden Erklärungen und die Empfangsbekennt- 
nisse über die von ihr zu zahlenden Geldbeträge öffentlich beglaubigt werden. Die Kosten 
der Beglaubigung hat der Aussteller des Schriftstückes zu tragen. 
(y) Insoweit Zahlungen an Erben zu leisten sind, kann die Altersrentenbank die 
Vorlegung eines Erbscheines fordern. 
§ 17. 
)Von der Altersrentenbank sind auszustellen: 
1. eine Rentenschuldverschreibung und Rentenscheine, wenn die Einzahlung zur Er- 
werbung einer sofort beginnenden Rente geleistet oder der Jahresbetrag einer 
aufgeschobenen Rente endgültig festgestellt worden ist; 
2. ein Einlagebuch, wenn die Einzahlung zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente 
geleistet worden ist; 
überdies 
3. eine Kapitalschuldverschreibung, wenn das Kapital mit Vorbehalt der Rückforderung 
eingezahlt worden ist. 
(u) Die Rentenschuldverschreibungen und die Kapitalschuldverschreibungen sind von 
einem Mitgliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und von dem Buchhalter 
der Altersrentenbank oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen. 
(m) Soll der Lauf der aufgeschobenen Rente (Absatz 1 Ziffer 2) schon innerhalb 
eines Jahres von der Einzahlung des Kapitales an gerechnet beginnen, so kann die Aus- 
stellung eines Einlagebuches unterbleiben. 
8 18. 
() In das Einlagebuch sind einzutragen: 
1. Vornamen und Familienname des Versicherten, bei Ehefrauen, Witwen und ge— 
schiedenen Frauen außerdem der Familienname des Vaters, bei Unehelichen der 
Familienname der Mutter; 
2. die Angaben über Lebensalter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Versicherten; 
3. die vom Einleger getroffenen, gesetzlich zulässigen Bestimmungen; 
4. der Betrag der eingezahlten Summe; 
5. der Betrag, der nachmals als Rente zu gewähren sein wird (Rentenanwartschaft).
	        
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