Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(II)  Die  in  Absatz  l  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Eintragungen  sind  von  einem  Mitgliede
  der  Altersrentenbankverwaltung  zu  vollziehen  und  von  dem  Buchhalter  der  Altersrentenbank
  oder  dessen  Stellvertreter  gegenzuzeichnen.

(III)  Die  Eintragungen  über  die  eingezahlten  Beträge  (Absatz  l  Ziffer  4)  verpflichten
die  Altersrentenbank  nur  dann,  wenn  sie  von  dem  Kassierer  der  Bank  oder  dessen  Stellvertreter
  und  einem  Kontrollbeamten  der  Bank  gezeichnet  und  mit  dem  Abdrucke  des
Stempels  der  Altersrentenbank  versehen  worden  find.

19.

(I)  Der  Verseicherte  hat  die  endgültige  Feststellung  aufgeschobener  Renten  unter  Einreichung
  des  Einlagebuches  bei  der  Altersrentenbank  zu  beantragen.  Ist  dieser  Antrag
nicht  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  für  den  Beginn  des  Rentenlaufes  festgesetzten
Zeitpunkte  (8  4  Absatz  l  Ziffer  2)  bei  der  Altersrentenbank  eingegangen,  so  erlischt  der
Anspruch  auf  Gewährung  der  Rente.

(II)  Mehrere  für  dieselbe  Person  erworbene  Altersrenten  find  bei  der  endgültigen
Feststellung  regelmäßig  in  einen  Gesamtrentenbetrag  zu  vereinigen.  Dasselbe  gilt  von
den  mehreren,  für  dieselbe  Person  erworbenen  und  für  denselben  Zeitraum  laufenden
Zeitrenten.  Die  Vereinigung  von  Altersrenten  mit  Zeitrenten  ist  ausgeschlossen.

(III)  Bei  der  endgültigen  Feststellung  einer  Rente  oder  der  mehreren  zu  vereinigenden
  Renten  ist  der  von  der  Altersrentenbank  zu  gewährende  Jahresbetrag  der  Rente  auf
ein  Vielfaches  von  vier  Pfennigen  nach  unten  abzurunden.

(IV)  Ergibt  sich  bei  der  endgültigen  Feststellung  der  Rente  ein  Jahresbetrag,  der

1.  2000.4  übersteigen
oder
2.  60  X  nicht  erreichen  würde,
so  ist
zu  1.  das  zur  Erwerbung  einer  Jahresrente  von  2000.4  erforderliche  Kapital  zu
berechnen  und  der  überschießende  Teilbetrag  des  eingezahlten  Kapitales,
dagegen
zu  2.  das  ganze  eingezahlte  Kapital
zurückzuzahlen.

(V)  Für  die  nach  Absatz  [IV  zurückzuerstattenden  Kapitalbeträge  werden  keine  Zinsen
vergütet.

(VI)  Die  Bestimmungen  in  Absatz  III,  IV,  V  finden  Anwendung,  wenn  ein  Kapital
zur  Erwerbung  einer  sofort  beginnenden  Rente  (Alters=  oder  Zeitrente)  eingezahlt
worden  ist.