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Nr. 51. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend,
vom 3. Juni 1904;
vom 4. Juni 1904.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom
3. Juni 1904 wird unter Aufhebung der Verordnung, die Ausführung der Alters-
rentenbankgesetze vom 2. Januar 1879 und vom 30. April 1892 betreffend, vom
4. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 1010 hiermit folgendes verordnet.
I. Allgemeine Vorschriften.
1.
Das Gesetz, die Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 3. Juni 1904
tritt am 1. Juli 1904 in Wirksamkeit.
)m
Die Verwaltung der Altersrentenbank wird der Landrentenbankverwaltung über-
tragen, die hierbei die amtliche Bezeichnung
„Königliche Altersrentenbankverwaltung“
zu führen hat. ·
Unter deren Leitung werden die Abfertigungs- und Kassengeschäfte von einer beson—
deren Behörde besorgt, die die amtliche Bezeichnung
„Königliche Altersrentenbank“
trägt und ihren Sitz in Dresden hat.
Die Altersrentenbankagenturen, die zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs
der in Sachsen außerhalb Dresdens wohnhaften Einleger und Versicherten mit der Alters-
rentenbank an sächsischen, außerhalb Dresdens gelegenen Orten errichtet worden sind,
haben vor allem Anmeldungen sowie Einzahlungen für die Altersrentenbank entgegen-
zunehmen und die fällig gewordenen Rentenscheine der ihnen zugewiesenen Renten-
empfänger einzulösen. An jedem Gebäude, in dem sich eine Altersrentenbankagentur
befindet, ist eine das Königlich Sächsische Wappen und die Ausfschrift
„Agentur der Königl. Altersrentenbank"
tragende Tafel anzubringen. Die Inhaber der Altersrentenbankagenturen erhalten für