Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Verlangt der Empfangsberechtigte Übersendung des Geldes durch die Post, so hat 
er vorher das ordnungsmäßig unterschriebene und beglaubigte Empfangsbekenntnis über 
den ihm zukommenden Geldbetrag bei der Altersrentenbank einzureichen und den ent— 
stehenden Portoaufwand aus seinen Mitteln zu tragen. 
87. 
Zu § 6 Absatz II des Gesetzes. 
Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforderung 
eingezahlten Kapitales bei Lebzeiten des Versicherten vor Beginn des Rentenlaufes gestellt, 
so ist das Einlagebuch dem Antrage beizufügen. 
Wird nicht die ganze Einlage zurückgefordert und erreicht der verbleibende Einlage- 
restbetrag nicht 25.4, so ist dieser Betrag ebenfalls zurückzuzahlen und das Einlagebuch 
von der Altersrentenbank zurückzubehalten. 
Verbleibt dagegen nach Abzug der zurückgeforderten Summe ein Einlagebetrag von 
mindestens 25.4, so ist das Einlagebuch nach Abschreibung des zurückgezahlten Teil- 
betrags an den Rückforderungsberechtigten wieder auszuhändigen. 
88. 
Zu § 6 Absatz II des Gesetzes. 
Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforderung 
eingezahlten Kapitales bei Lebzeiten des Versicherten nach Beginn des Rentenlaufes gestellt, 
so sind die Kapitalschuldverschreibung, die Rentenschuldverschreibung und die an den 
Rentenberechtigten hinausgegebenen, noch nicht eingelösten Rentenscheine dem Antrage 
beizufsügen. Soweit diese Rentenscheine nicht eingereicht werden, sind die Beträge, auf 
die sie lauten, gleich den bereits gezahlten Rentenbeträgen auf die nach dem Antrage 
zurückzuerstattende Summe in Abrechnung zu bringen. 
Die Altersrentenbank hat unter Berücksichtigung der Vorschrift in Absatz 1 Satz 2 
den zurückzuerstattenden Betrag festzustellen und dem Rückforderungsberechtigten unter 
Beifügung seines Quittungsentwurfes bekannt zu geben. 
Verbleibt nach der Feststellung der Altersrentenbank (Absatz 2) noch ein Einlage- 
restbetrag, erreicht aber die hiervon zu berechnende Jahresrente nicht 60.4, so ist auch 
der Einlagerestbetrag zurückzuzahlen. 
Verbleibt dagegen nach der Feststellung der Altersrentenbank (Absatz 2) eine Jahres- 
rente von mindestens 60, so werden eine neue Kapitalschuldverschreibung, eine neue 
Rentenschuldverschreibung und neue Rentenscheine ausgefertigt. Für denjenigen Zeit- 
raum, für den noch nicht fällige und nicht an die Altersrentenbank zurückgegebene Renten- 
scheine ausgestellt worden sind, werden keine neuen Rentenscheine erteilt.
	        
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