Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 249 — 
den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache 
genügen. 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte 
desselben Telegramms nicht vorkommen. Die unter m erwähnten Handelszeichen usw. 
werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. 
§ 3. 
1 Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buch- 
staben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leser- 
lich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Uberschreibungen 
müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der 
Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in 
sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter X). 
Im Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung auf- 
einander folgen: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
4. die Unterschrift. 
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der Emp- 
fangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförde- 
rung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) 
Bestellung des Telegramms usw. müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar un- 
mittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, 
zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
— D — für „dringend“, 
— RDP — für „Antwort bezahlt", 
— RDX = für „Antwort bezahlt k Wörter“", 
— RPD — für „dringende Antwort bezahlt", 
— RDDK — für „dringende Antwort bezahlt k Wörter“, 
— 1C — für „Vergleichung“, 
— DPC — für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
— PCD — für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“, 
— PCD — für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“, 
— 58 = für „nachsenden"“, 
Allgemeine 
Erfordernisse 
der 
Telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.