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den Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache
genügen.
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte
desselben Telegramms nicht vorkommen. Die unter m erwähnten Handelszeichen usw.
werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen.
§ 3.
1 Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buch-
staben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leser-
lich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Uberschreibungen
müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der
Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in
sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter X).
Im Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung auf-
einander folgen:
1. die besonderen Angaben,
2. die Adresse,
3. der Text
und
4. die Unterschrift.
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der Emp-
fangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförde-
rung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden)
Bestellung des Telegramms usw. müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar un-
mittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende,
zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zugelassen:
— D — für „dringend“,
— RDP — für „Antwort bezahlt",
— RDX = für „Antwort bezahlt k Wörter“",
— RPD — für „dringende Antwort bezahlt",
— RDDK — für „dringende Antwort bezahlt k Wörter“,
— 1C — für „Vergleichung“,
— DPC — für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“,
— PCD — für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“,
— PCD — für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“,
— 58 = für „nachsenden"“,
Allgemeine
Erfordernisse
der
Telegramme.