Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Botenlohn für eine Land— 
bestellung vorausbezahlt ist (§ 16, vl), die Aushändigung an den Empfänger aber auf 
dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht; eine Rückzahlung des Mehr- 
betrags findet nicht statt. 
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb des 
Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk ab- 
getragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres= oder Einzelgebühr 
noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung zu zahlen. 
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht bestell- 
baren Telegramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen durch Boten usw. 
in der Wohnung usw. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der Empfänger sich diese 
anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch Entrichtung der Jahres- 
gebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30 & für das Telegramm oder die 
Bestellung erhoben. 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahresgebühr 
von 30 oder die Einzelgebühr von 30 & zu entrichten, wenn auf ihren Antrag von 
der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den 
Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen abgewichen werden soll, 
ohne daß die Telegrammadressen über die abweichende Zustellung Angaben enthalten. 
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Telegramme durch Boten abgetragen werden 
müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen oder ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu 
errufen ist. « 
X Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem oder 
mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Text ist unzulässig. 
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung ge- 
schrieben oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die etwaige 
Beglaubigung der Unterschrift (vergl. unter u) ist hinter diese zu setzen. 
XI Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort 
aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter 
Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, 
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist.
	        
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