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Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln angewandt, sondern
hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen von Ziffern taxiert.
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe
werden von Amts wegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein-
geschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz oder teilweise in den Text
seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
c) In den Telegrammen, deren Text ausschließlich in offener Sprache abgefaßt ist,
wird jedes einzelne Wort und jede zulässige Wortbildung bis zu 15 Buchstaben
nach dem (durch die Ausführungs-Ubereinkunft zum internationalen Telegraphen-=
vertrage eingeführten) Morsealphabet als ein Taxwort gerechnet. Bei längeren
Wörtern zählt der ÜUberschuß, je bis zu 15 Buchstaben, für ein oder mehrere
weitere Taxwörter.
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache
abgefaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vergl. auch 1 1).
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buch-
staben festgesetzt.
e) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache
folgendermaßen gezählt: Ist der Text des gemischten Telegramms aus Wörtern
der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzt, so gelten die Text-
wörter in offener Sprache bis zu 10 Buchstaben für je ein Taxwort; bei längeren
Wörtern wird jede folgende Reihe von 10 Buchstaben oder der etwaige Über-
schuß für ein weiteres Taxwort gerechnet. Wenn das gemischte Telegramm
außerdem chiffrierte Stellen enthält, so werden diese nach den Bestimmungen
unter h gezählt.
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche in chiff-
rierter Sprache, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Be-
stimmungen unter c, die in chiffrierter Sprache abgefaßten den Vorschriften
unter h entsprechend gezählt.
1) Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Adresse:
a) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen zu-
sätzlichen Bezeichnung,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabteilung des
Gebiets,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter
und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben