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sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten
erscheinen,
2. alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern,
3. das Unterstreichungszeichen,
4. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden),
5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer
Stelle),
6. die nach § 3, zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor
der Adresse.
8) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen
Wörter werden als einzelne Wörter gezählt.
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie
je 5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den
UÜberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben-
oder Ziffergruppen, die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen
angewandt werden (vergl. §§ 2, I und 15, ).
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor-
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso
jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu
bezeichnen, sowie den Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der
Wohnungsnummer in einer Adresse dienen. In gleicher Weise wird bei der
Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter „Neunziger“, „Tausender"
usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten Buchstaben geschrieben sind,
z. B. „90er“, „1000er“.
k) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden
nicht zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die
Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards,
Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in
Buchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und ge-
mischten Zahlen sowie die in der englischen und französischen Sprache zugelassenen
zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs
nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich ge-
schrieben werden.
1) Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es
unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Aus-
drücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder ver-