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88.
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Be—
förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen,
wenn er das Wort „dringend" oder abgekürzt die Bezeichnung = D = vor die Adresse
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt.
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 4, bei Stadttelegrammen
eine Gebühr von 9 & für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.4 50 4 be-
ziehentlich von 90 & erhoben (vergl. § 7). Der im § 7 unter m angegebene Zuschlag
für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen
nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
l9.
1 Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger
verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder —= P — niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet,
daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender
mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B.
-— Rb 24 -. Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht
zulässig.
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort
bezahlt“ oder — RDD — vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen.
Die Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet.
Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich
aufzugeben.
. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten
Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle
wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen
Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms auf Antrag erstattet, sofern
der Unterschied mindestens 80 & beträgt (vergl. § 21, ng).
Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, Uf
erwähnten Fällen ein.
Dringende
Telegramme.
Bezahlte
Antwort.