Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 257 —1 
88. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Be— 
förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, 
wenn er das Wort „dringend" oder abgekürzt die Bezeichnung = D = vor die Adresse 
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 4, bei Stadttelegrammen 
eine Gebühr von 9 & für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1.4 50 4 be- 
ziehentlich von 90 & erhoben (vergl. § 7). Der im § 7 unter m angegebene Zuschlag 
für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen 
nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
l9. 
1 Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den 
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder —= P — niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, 
daß 10 Wörter für die Antwort im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender 
mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B. 
-— Rb 24 -. Weniger als 10 Wörter für die Antwort im voraus zu bezahlen, ist nicht 
zulässig. 
Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter 
Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort 
bezahlt“ oder — RDD — vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr 
eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. 
Die Gebühr wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet. 
Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den 
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich 
aufzugeben. 
. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten 
Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle 
wird der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen 
Gebührenbetrage dem Absender des Ursprungstelegramms auf Antrag erstattet, sofern 
der Unterschied mindestens 80 & beträgt (vergl. § 21, ng). 
Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, Uf 
erwähnten Fällen ein. 
Dringende 
Telegramme. 
Bezahlte 
Antwort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.