Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Vervielfäl- 
tigung von 
Telegrammen. 
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nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren 
zu zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können. 
V Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe 
„nachsenden“ oder —= F8 = trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer 
Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nach- 
gesandt, wenn nicht ausdrücklich beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. 
Die briefliche Nachsendung kann auch in der unter w bezeichneten Weise beantragt werden. 
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch 
ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des 
Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht 
ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch 
nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
VI Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst ent- 
richten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden 
ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem 
Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann 
aber die dreifache Gebühr selbst entrichten. 
14. 
1 Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in 
verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder 
an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in ver- 
schiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten ge- 
richtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebührenpflichtige Vermerk: 
„X Adressen“ oder — TMX = zu setzen. Der Name der Bestimmungsanstalt erscheint 
nur einmal am Ende der Adresse. 
A Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der 
einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vergl. § 3, 1v) nieder- 
schreiben; handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu ver- 
gleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Ver- 
gleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht. 
U Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so 
darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei 
denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den 
vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ 
ausgedrückt werden.
	        
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