Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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VV Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch 
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt 
durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt 
am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden 
Unstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Ver- 
wendung von Eilboten vom Absender aus, so hat dieser den Botenlohn im voraus zu 
entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen ent- 
sprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die 
Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich 
ein für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender voraus- 
bezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
VI Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach 
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme 
müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern 
die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten 
überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerk — XP 
(Betrag des hinterlegten Botenlohns in Pfennig) —, z. B.— XD 120 -, versehen 
werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der 
Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk = XP (Betrag 
des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns) von (Name der Bestellanstalt) -, 
z. B. XD 120 von Glauchau -, anzuwenden. 
X Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter vunl Botenlohn 
hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden 
können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 
20 4 zurückgezahlt. 
X Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an 
denselben Empfänger findet die Bestimmung unter vr Absatz 2 gleichmäßig Anwendung. 
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme 
abgetragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und solche, bei denen dies 
nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen Botenlohn abzüglich der voraus- 
bezahlten Beträge zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen 
im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
XI In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten 
bestellt, sondern den Boten des Empfängers bei der Abholung von Postsendungen mit- 
gegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Tele- 
graphenverwaltung nicht zu vertreten.
	        
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