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817.
1Sänmtliche bekannte Gebühren find bei der Aufgabe der Telegramme im voraus
zu entrichten.
A Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den
Ausnahmefällen ein, welche
a) für die nachzusendenden Telegramme (§ 13),
b) für die Seetelegramme (8 15),
) für die Eilbestellung von Telegrammen (8 16),
d) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen Ortlichkeiten
(§ 3, K) vorgesehen sind.
Ferner find die Bestimmungsanstalten befugt, vom Empfänger die Gebühren ein-
zuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen von
Wörtern bei der Aufgabeanstalt zu wenig erhoben worden sind (vergl. § 6)).
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem
Empfänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigt.
im Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken oder bar
— bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar — entrichtet werden. Eine Be-
scheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung
eines Zuschlags von 20 K erteilt. Die Auflieferung gebührenfreier Staatstelegramme
wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt.
IV Auf Antrag kann Personen, die sich des Telegraphen häufiger bedienen, gestattet
werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich zu ent-
richten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre
Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen und als besondere
Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 34 für den Kalender-
monat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 4 zu
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
8 18.
1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftragten, die sich als solche
auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern
es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch
nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 4
erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort,
Erhebung der
Gebühren.
Zurückziehung
von
Telegrammen
auf Verlangen
des Absenders.