Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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besonderen Vermerk = J — oder „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht bestellt. 
IV Staats-, Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor 
anderen Telegrammen bestellt. 
V Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines Empfangsscheins. Zur Vollziehung 
des Empfangsscheins über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staats- 
telegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, 
nur der Vorstand der Behörde oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als be- 
rechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme werden dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an 
die Geschäftsgehilfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtsleute, den Türhüter des 
Gasthofs oder des Hauses bestellt, wenn der Empfänger für derartige Fälle nicht einen 
besonderen Bevollmächtigten der Telegraphenanstalt schriftlich namhaft gemacht oder der 
Absender durch den vor die Adresse gesetzten Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder 
— MP — verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt- 
finden soll. 
Der Absender kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt wird; in 
diesem Falle muß vor der Adresse der Vermerk „offen bestellen“ oder — RO — stehen. 
VII. Befinden sich Privatbriefkasten oder Einwürfe an der Tür usw. der Wohnung 
des Empfängers, so können die Telegramme, für welche Empfangsbescheinigungen nicht 
abzugeben sind, in jene Briefkasten usw. gesteckt werden; Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig bestellen“ oder — MD — tragen, werden jedoch stets an den Empfänger 
selbst bestellt. Ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder 
— 6P — und „telegraphenlagernd“ oder — TBR = nur dem Empfänger oder seinem 
Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Be- 
zeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell- 
vertreter abgegeben. 
VIII Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirt usw. des Gasthofs mit dem Ersuchen 
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme dieser Art werden am 
nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder 
abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem Empfänger inzwischen 
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