Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Unbestellbare 
Telegramme. 
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nicht haben ausgehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt die Ab- 
holung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr abends bis 
6 Uhr morgens nicht mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an 
die Aufgabeanstalt erlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen un- 
bestellbaren Telegramme behandelt. 
X Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm 
ausgehändigt werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, 
für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Tele- 
gramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere 
Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung usw. des 
Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür zu heften, das Telegramm selbst 
aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche den Vermerk „eigen- 
händig bestellen“ oder —= MI — tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der 
Empfänger nicht selbst angetroffen wird. 
X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser 
in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des 
Empfängers beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 20. 
1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungs- 
anstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht 
ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der 
Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit 
genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung 
dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten 
Telegramms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges 
Diensttelegramm (vergl. § 22) vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes 
Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb 
sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Tele- 
grammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“ 
tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen 
Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von Seetelegrammen sind die Be- 
stimmungen im § 15 maßgebend.
	        
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