Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 273 — 
Berlin W. 66, den 17. Juni 1904. 
Anderungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als Absatz ### 
folgende Bestimmung einzuschieben: 
IV Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen 
in Verpackung von starker Pappe aufgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch 
bei Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren 
enthalten, müssen als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der 
Inhalt auch auf der Postpaketadresse anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften 
haftet der Absender für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann ist der bisherige Absatz w mit v anderweit zu bezeichnen. 
2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geld- 
sendungen“ ist unter um als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstalten abgesandte 
Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die 
Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen 
entspricht. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.