Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Anstellungsbehörde aller Mitglieder sowie Dienstbehörde des Präsidenten ist das 
Gesamtministerium. Der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Mitglieder und der 
sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer. 
&# 3.MNebenämter oder mit außerordentlicher Vergütung verbundene Nebenbeschäf- 
tigungen dürfen den Mitgliedern der Oberrechnungskammer weder übertragen noch von 
ihnen, abgesehen von schriftstellerischen Arbeiten, übernommen werden. 
&4. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer werden auf Vorschlag des Gesamt- 
ministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramt oder sonst 
zum höheren Staatsdienste befähigt sein. Vor Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten 
oder eines Rates ist der Präsident der Oberrechnungskammer gutachtlich zu hören. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen 
nicht zugleich Mitglieder der Oberrechnungskammer sein. Steht ein Mitglied in einem 
solchen Verhältnisse zu einem Minister, so hat es in den zu dessen Ressort gehörigen An- 
gelegenheiten nicht mitzuwirken. 
Die unfreiwillige Versetzung der Mitglieder in ein anderes Amt ist ausgeschlossen. 
Die Stelle eines Mitgliedes darf nicht als Nebenamt verliehen werden. 
Ein Mitglied darf nicht einer der beiden Kammern der Ständeversammlung angehören. 
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindestbetrage bis zum Höchstbetrage 
des im Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb einer zweimaligen 
Frist von je vier Jahren in gleich bemessenen Stufen auf. 
Solange sie jedoch unter Einziehung ihres Gehaltes beurlaubt oder infolge eines 
gegen sie eingeleiteten strafgerichtlichen oder disziplinarischen Verfahrens (8 6) vorläufig 
vom Amte enthoben sind oder sich im zeitweiligen Ruhestande befinden, tritt eine Auf- 
rückung in eine höhere Gehaltsstufe nicht ein. Nimmt das beurlaubt gewesene Mitglied 
seine Dienstgeschäfte wieder auf, so kann die Urlaubszeit bei Berechnung der Aufrückungs- 
frist berücksichtigt werden. Wird das vorläufig vom Amte enthobene Mitglied später 
freigesprochen oder das eingeleitete Verfahren eingestellt oder erfolgt nach der Versetzung 
in den zeitweiligen Ruhestand der Wiedereintritt in den Dienst, so ist die Zeit, während 
deren das Mitglied vorläufig vom Amte enthoben war oder sich im Ruhestande befand, 
bei Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Auch kann im Falle der vorläufigen 
Enthebung vom Amte die Aufrückung von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, zu dem das 
Mitglied aufgerückt sein würde, wenn es nicht vorläufig vom Amte enthoben worden wäre. 
85. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer unterliegen, abgesehen von den 
Bestimmungen des § 6, keinem Disziplinarverfahren. 
6. Auf die Dienstentlassung der Mitglieder, ihre vorläufige Enthebung vom Amte 
und ihre Versetzung in zeitweiligen oder dauernden Ruhestand sind die Vorschriften des
	        
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