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Anstellungsbehörde aller Mitglieder sowie Dienstbehörde des Präsidenten ist das
Gesamtministerium. Der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Mitglieder und der
sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer.
3.MNebenämter oder mit außerordentlicher Vergütung verbundene Nebenbeschäf-
tigungen dürfen den Mitgliedern der Oberrechnungskammer weder übertragen noch von
ihnen, abgesehen von schriftstellerischen Arbeiten, übernommen werden.
&4. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer werden auf Vorschlag des Gesamt-
ministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramt oder sonst
zum höheren Staatsdienste befähigt sein. Vor Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten
oder eines Rates ist der Präsident der Oberrechnungskammer gutachtlich zu hören.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Mitglieder der Oberrechnungskammer sein. Steht ein Mitglied in einem
solchen Verhältnisse zu einem Minister, so hat es in den zu dessen Ressort gehörigen An-
gelegenheiten nicht mitzuwirken.
Die unfreiwillige Versetzung der Mitglieder in ein anderes Amt ist ausgeschlossen.
Die Stelle eines Mitgliedes darf nicht als Nebenamt verliehen werden.
Ein Mitglied darf nicht einer der beiden Kammern der Ständeversammlung angehören.
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindestbetrage bis zum Höchstbetrage
des im Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb einer zweimaligen
Frist von je vier Jahren in gleich bemessenen Stufen auf.
Solange sie jedoch unter Einziehung ihres Gehaltes beurlaubt oder infolge eines
gegen sie eingeleiteten strafgerichtlichen oder disziplinarischen Verfahrens (8 6) vorläufig
vom Amte enthoben sind oder sich im zeitweiligen Ruhestande befinden, tritt eine Auf-
rückung in eine höhere Gehaltsstufe nicht ein. Nimmt das beurlaubt gewesene Mitglied
seine Dienstgeschäfte wieder auf, so kann die Urlaubszeit bei Berechnung der Aufrückungs-
frist berücksichtigt werden. Wird das vorläufig vom Amte enthobene Mitglied später
freigesprochen oder das eingeleitete Verfahren eingestellt oder erfolgt nach der Versetzung
in den zeitweiligen Ruhestand der Wiedereintritt in den Dienst, so ist die Zeit, während
deren das Mitglied vorläufig vom Amte enthoben war oder sich im Ruhestande befand,
bei Berechnung der Aufrückungsfristen mitzuzählen. Auch kann im Falle der vorläufigen
Enthebung vom Amte die Aufrückung von dem Zeitpunkte ab nachverfügt werden, zu dem das
Mitglied aufgerückt sein würde, wenn es nicht vorläufig vom Amte enthoben worden wäre.
85. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer unterliegen, abgesehen von den
Bestimmungen des § 6, keinem Disziplinarverfahren.
6. Auf die Dienstentlassung der Mitglieder, ihre vorläufige Enthebung vom Amte
und ihre Versetzung in zeitweiligen oder dauernden Ruhestand sind die Vorschriften des