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auszuschließen, diese vielmehr den Ressortministerien oder den von diesen zu beauftragen-
den Verwaltungsbehörden zu überlassen. Die Oberrechnungskammer soll jedoch von Zeit
zu Zeit derartige Rechnungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung,
über die fie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Das Verzeichnis der von der regelmäßigen Prüfung der Oberrechnungskammer aus-
geschlossenen Rechnungen sowie etwaige spätere Abänderungen an demselben sind den
Ständen von dem Gesamtministerium mitzuteilen.
13. Die Prüfung der Rechnungen ist auf die Vorschriftsmäßigkeit sowie die ur-
sächliche und ziffermäßige Begründung der Rechnungseinträge, weiter aber noch besonders
darauf zu richten:
a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der Verwendung und Veraus-
gabung von Staatsgeldern, ingleichen bei der Erwerbung, Benutzung und Ver-
äußerung von Staatseigentum nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften,
unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze, verfahren
worden ist,
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilenden Ergebnissen der Ver-
waltung im finanziellen Interesse des Staates Abänderungen nötig oder ratsam
erscheinen.
14. Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede zur Prüfung
der Rechnungen für erforderlich erachtete Auskunft sowie die Einsendung von Kassen-
büchern und Belegen, von den den Ressortministerien untergeordneten Behörden auch die
Einsendung von Akten zu verlangen.
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen
gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissare erörtern zu lassen, auch zur
Unterrichtung über die Einzelheiten der Verwaltung sowie zur Vornahme von Erörte-
rungen über die in bezug auf die Verwaltung der Kassen und Führung der Kassenbücher
bestehenden Einrichtungen Kommissare abzuordnen. In allen Fällen der Absendung eines
Kommissars hat er dem Ressortministerium vorher Mitteilung zu machen.
15. Alle Verfügungen der Ministerien, durch welche in Beziehung auf Einnahmen
oder Ausgaben des Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende
abgeändert oder erläutert wird, müssen, soweit sie nicht in dem Amtsblatte einer Behörde
oder sonst öffentlich bekannt gemacht werden, sogleich bei ihrem Ergehen zur Kenntnis
der Oberrechnungskammer gebracht werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Verwaltung der Kassen und die
Führung der Kassenbücher sind schon vor ihrem Erlasse der Oberrechnungskammer mit-
zuteilen.