Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die Oberrechnungskammer ist befugt, auf etwaige Bedenken, die sich von ihrem 
Standpunkte mit Bezug auf diese Verfügungen und Anordnungen ergeben, aufmerksam 
zu machen. 
Die auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüsse des Landtags sind der Ober— 
rechnungskammer von dem Gesamtministerium bekannt zu geben. 
16. Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Rechnungen werden durch 
Vereinbarung der Oberrechnungskammer mit den beteiligten Ministerien oder, soweit 
eine Einigung nicht eintritt, durch Entscheidung des Gesamtministeriums festgestellt und 
von den beteiligten Ministerien erlassen. 
*17. Die Einsendung der Rechnungen nebst Belegen an die Oberrechnungskammer 
zum Zwecke der Prüfung und Feststellung erfolgt durch das Ressortministerium, soweit 
dasselbe nicht mit Bezug hierauf etwas anderes mit der Oberrechnungeskammer verein- 
bart hat. Die Fristen zur Einsendung sind nach Vernehmung mit den Ressortministerien 
von der Oberrechnungskammer zu bestimmen. 
Vor Einsendung der Rechnungen findet eine Vorprüfung (Abnahme) derselben bei 
dem Ressortministerium oder der von diesem damit beauftragten Verwaltungsbehörde statt. 
Dabei sind die Rechnungen nebst Belegen sowohl in formeller und rechnerischer wie in 
sachlicher Hinsicht vollständig und gründlich zu prüfen sowie mit den nötigen Erläute- 
rungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen. 
Bei der Abnahme ist auch die Erledigung wahrgenommener Mängel, soweit möglich, auf 
kürzestem Wege herbeizuführen; von schriftlichen Erinnerungen gegen die Rechnungsführer 
ist der Regel nach abzusehen, soweit aber solche ausnahmsweise dennoch erfolgen, sind 
Entscheidungen auf deren Beantwortung nicht zu erteilen. Nach Beendigung der Ab- 
nahme wird das Ergebnis der Oberrechnungskammer mitgeteilt. Diese entscheidet darüber, 
ob und inwieweit bei der ihr obliegenden Rechnungsprüfung davon Gebrauch zu machen ist. 
Soweit es sich ermöglichen läßt, ist die Prüfung der Belege bereits im Laufe des 
Rechnungsjahres selbst auszuführen, dergestalt, daß die Rechnung schon auf Grund ge- 
prüfter und berichtigter Belege aufgestellt werden kann. Sind die Belege bereits vor 
Eingang bei der Abnahmestelle rechnerisch geprüft, so kann die für die Abnahme vor- 
geschriebene rechnerische Vorprüfung auf Stichproben beschränkt werden. 
In bezug auf Unterlagsrechnungen und solche Rechnungen, die nach Maßgabe von 
§ 12 Absatz 1 von der regelmäßigen Prüfung der Oberrechnungskammer ausgeschlossen 
werden, können Ausnahmen von diesen Grundsätzen durch Vereinbarung zwischen den 
Ressortministerien und der Oberrechnungskammer zugelassen werden. 
18. Die Oberrechnungskammer hat die bei Prüfung der Rechnungen aufgestellten 
Erinnerungen dem Ressortministerium mitzuteilen; sie ist jedoch befugt, sachlich (materiell)
	        
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