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Nr. 59. Gesetz,
den Staatshaushalt betreffend;
vom 1. Juli 1904.
Waon, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
1.
(1) Die Führung des Staatshaushaltes erfolgt nach Maßgabe des verfassungsmäßig
festgestellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Staates (Staatshaushalts-
Etat) für je eine Finanzperiode (Verfassungsurkunde § 98).
(2) Der Veranschlagung im Staatshaushalts-Etat unterliegen alle Einnahmen und
Ausgaben des Staates mit Ausnahme:
a) der Einnahmen und Ausgaben bei den auf Gesetzen beruhenden oder mit ständischer
Zustimmung begründeten staatlichen Beständen (Fonds) zu bestimmten Zwecken;
b) der aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes im Sinne der §8 16 bis 18
der Verfassungsurkunde sich ableitenden, in dem sogenannten Domänenfonds ihren
rechnungsmäßigen Nachweis findenden Einnahmen und Ausgaben;
e) der, soweit nicht im Etat selbst gegenteilige Anordnungen getroffen sind, den be-
weglichen Vermögensbeständen des Staates zuzuführenden Einnahmen aus der
Veräußerung von zum Staatsvermögen, nicht aber zum Staatsgute im Sinne
der §§ 16 bis 18 der Verfassungsurkunde gehörigen Grundstücken und aus der
Ablösung der mit solchen Grundstücken verbundenen Rechte.
(s) Der Staatshaushalts-Etat enthält den ordentlichen und, soweit nötig, den außer-
ordentlichen Etat.
(4) Das Dekret, mit dem der Staatshaushalts-Etat den Ständen vorgelegt wird,
hat die Gegenzeichnung sämtlicher Staatsminister zu tragen.
§ 2.
(1) In den ordentlichen Etat sind die aus den regelmäßigen Einnahmequellen des
Staates fließenden Einnahmen und die davon zu bestreitenden Ausgaben nach Jahres-
beträgen berechnet aufzunehmen.
(2) Der ordentliche Etat ist nach Kapiteln und Titeln aufzustellen. Die Kapitel
haben den Anteil der einzelnen Verwaltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben