Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 59. Gesetz, 
den Staatshaushalt betreffend; 
vom 1. Juli 1904. 
Waon, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. 
(1) Die Führung des Staatshaushaltes erfolgt nach Maßgabe des verfassungsmäßig 
festgestellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Staates (Staatshaushalts- 
Etat) für je eine Finanzperiode (Verfassungsurkunde § 98). 
(2) Der Veranschlagung im Staatshaushalts-Etat unterliegen alle Einnahmen und 
Ausgaben des Staates mit Ausnahme: 
a) der Einnahmen und Ausgaben bei den auf Gesetzen beruhenden oder mit ständischer 
Zustimmung begründeten staatlichen Beständen (Fonds) zu bestimmten Zwecken; 
b) der aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes im Sinne der §8 16 bis 18 
der Verfassungsurkunde sich ableitenden, in dem sogenannten Domänenfonds ihren 
rechnungsmäßigen Nachweis findenden Einnahmen und Ausgaben; 
e) der, soweit nicht im Etat selbst gegenteilige Anordnungen getroffen sind, den be- 
weglichen Vermögensbeständen des Staates zuzuführenden Einnahmen aus der 
Veräußerung von zum Staatsvermögen, nicht aber zum Staatsgute im Sinne 
der §§ 16 bis 18 der Verfassungsurkunde gehörigen Grundstücken und aus der 
Ablösung der mit solchen Grundstücken verbundenen Rechte. 
(s) Der Staatshaushalts-Etat enthält den ordentlichen und, soweit nötig, den außer- 
ordentlichen Etat. 
(4) Das Dekret, mit dem der Staatshaushalts-Etat den Ständen vorgelegt wird, 
hat die Gegenzeichnung sämtlicher Staatsminister zu tragen. 
§ 2. 
(1) In den ordentlichen Etat sind die aus den regelmäßigen Einnahmequellen des 
Staates fließenden Einnahmen und die davon zu bestreitenden Ausgaben nach Jahres- 
beträgen berechnet aufzunehmen. 
(2) Der ordentliche Etat ist nach Kapiteln und Titeln aufzustellen. Die Kapitel 
haben den Anteil der einzelnen Verwaltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben
	        
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